Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

Anhang

Die Herleitung der Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes für Transporte von bestrahlten Kernbrennstoffen und verglasten Spaltproduktlösungen aus der Wiederaufbereitung von abgebrannten Brennelementen mit einem Gesamtgewicht der Kernmaterialien von mehr als 100 kg (nachfolgend Ziffer 3) baut auf den Überlegungen der nachfolgenden Ziffern 1 und 2 auf. Diese Berechnungsmethode wird daher im Erläuterungsbericht an letzter Stelle behandelt. Beim Entwurf KHV steht dagegen die Gesetzessystematik im Vordergrund, weshalb die Reihenfolge der Anhänge 2 und 3 im Verordnungsentwurf von nachfolgender Reihenfolge abweicht. Wo die Ziffern im Anhang voneinander abweichen, wird in den hier folgenden Titeln darauf hingewiesen.

1. Berechnung der Bundesprämie für die Deckung von nuklearen Schäden, die durch Kernkraftwerke sowie durch das Zwischenlager Würenlingen verursacht werden

Für Kernkraftwerke und für das Zwischenlager Würenlingen gewährt der Bund neu Deckung bis zum Betrag in der Höhe von 1200 Millionen Euro9 und erhebt Prämien:

1) für nuklearen Schaden gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, c und d Entwurf KHV, welcher die Privatassekuranz vollständig von der Deckung ausschliessen kann;

2) für nuklearen Schaden, der durch terroristische Gewaltakte verursacht wird

(Art. 7 Abs. 1 Bst. b Entwurf KHV), soweit solcher nuklearer Schaden die private Deckung von 50 Prozent der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV genannten Summe übersteigt;

3) für die neu hinzugekommenen Umweltschäden (Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis c Entwurf KHV),

soweit solcher nuklearer Schaden die private Deckung von 50 Prozent der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Entwurf KHV genannten Summe übersteigt;

4) für den übrigen nuklearen Schaden, soweit solcher nuklearer Schaden das Limit der privaten Deckung in der Höhe von 700 Millionen Euro bzw. 1 Milliarde CHF übersteigt.

Unter der Annahme, dass im Falle eines nuklearen Schadens immer die gesamte Deckungssumme in der Höhe von 1200 Millionen Euro ausgeschöpft wird, sind die neu hinzugekommenen Umweltschäden implizit im binären Modell berücksichtigt. Die Formel zur Berechnung der Bundesprämie setzt sich demnach aus drei Komponenten zusammen:

o Teil 1: Berechnung der Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden, welcher das Limit der privaten Deckung überschreitet (Haftstrecke von 700 Mio. Euro bzw.

1 Mia. CHF bis 1200 Mio. Euro; siehe Punkt 4 oben);

o Teil 2: Berechnung der Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden, der vollständig von der privaten Deckung ausgeschlossen ist (volle Deckung in der Höhe von 1200 Mio. Euro; siehe Punkt 1 oben);

o Teil 3: Berechnung der Prämie für die Deckung von nuklearem Schaden aufgrund von terroristischen Gewaltakten (Haftstrecke von 350 Mio. Euro bzw. 500 Mio. CHF bis 1200 Mio. Euro; siehe Punkt 2 oben).

9 Die nachfolgend genannten Deckungsbeträge verstehen sich zuzüglich 10% des Betrages für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten.