Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/131: Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung (KHV) · 29 Seiten

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen: 691

ces substances nucléaires restent sous la responsabilité de l’exploitant jusqu’à la sortie de son territoire ou même plus tard.“

Das PÜ gibt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, den Inhaber einer Kernanlage, welche im jeweiligen nationalen Territorium liegt, zu verpflichten, mindestens für den im eigenen Land verursachten nuklearen Schaden haftbar gemacht zu werden. Eine solche Regelung entspricht weitestgehend der Regelung in Artikel 3 Absatz 2 und 3 des geltenden Kernenergiehaftpflichtgesetzes. Es liegen keine Gründe vor, von der bisherigen Regelung abzuweichen.

Zu Artikel 14

Artikel 3 Absatz 3 KHG verpflichtet den Bundesrat für den Transit von Kernmaterialien, den Höchstbetrag der Haftung von ausländischen Inhabern einer Kernanlage dem Risiko des Transports entsprechend heraufzusetzen, wenn der Haftungsbetrag nach ausländischem Recht die Risiken nicht angemessen deckt. Deshalb hat der Inhaber einer ausländischen Kernanlage um den Nachweis einer Versicherungsdeckung in der Höhe von 80 bzw. 1200 Millionen Euro besorgt zu sein. Um den Mindestanforderungen des PÜ und des KHG zu genügen, ist auch ein Deckungsnachweis für die von der Privatassekuranz ausgeschlossenen Risiken erforderlich.

Zu Artikel 15

Gemäss Artikel 4 Absatz d PÜ hat der haftende Inhaber einer Kernanlage den Beförderer mit einer Bescheinigung zu versehen, die vom Versicherer oder von demjenigen, der eine sonstige finanzielle Sicherheit gemäss Artikel 10 erbracht hat, oder für ihn ausgestellt ist. Die Bescheinigung muss Namen und Anschrift dieses Inhabers sowie den Betrag, die Art und die Dauer der Sicherheit enthalten. In der Bescheinigung sind überdies die Kernmaterialien und der Beförderungsweg zu bezeichnen, auf die sich die Sicherheit bezieht; sie muss ferner eine Erklärung der zuständigen Behörde enthalten, dass der bezeichnete Inhaber einer Kernanlage ein solcher im Sinne dieses Übereinkommens ist.

Eine Vertragspartei kann diese Verpflichtung in Bezug auf eine Beförderung ausschliessen, die ganz in ihrem eigenen Hoheitsgebiet stattfindet.

Mit einer solchen Bescheinigungspflicht wird vor allem die Abwicklung von grenzüberschreitenden Transporten vereinfacht8. Im Rahmen der Beförderung für die betroffenen Behörden relevante Informationen sollen im internationalen Verkehr standardisiert zur Verfügung stehen.

Das Gesuch um Bewilligung für den Transport von Kernmaterialien muss gemäss Artikel 15 Absatz 2 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, neu namentlich auch bezüglich haftender Inhaber einer Kernanlage sowie bezüglich privater Deckung (siehe Art. 21 Entwurf KHV). Nach Prüfung der Gesuchsunterlagen stellt das BFE die Bewilligung aus. Eine (darüber hinaus gehende) Bescheinigungspflicht gemäss Artikel 4 Absatz d PÜ ist daher für Transporte, die ausschliesslich im Hoheitsgebiet der Schweiz stattfinden, nicht erforderlich.

8 Exposé des Motifs, Projet Nr. 4 (f), Stand: 2. Februar 2010.