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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
b. Trainerinnen oder Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; oder
c. Trainerinnen oder Trainer Leistungssport Swiss Olympic und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; oder
d. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.
Art. 39 J+S-Nachwuchstrainer National (N)
Als J+S-Nachwuchstrainerin und –trainer National (N) werden anerkannt:
a. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; oder
b. Personen mit einer vom BASPO anerkannten gleichwertigen Ausbildung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter.
9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten
(Art. 19 SpoFöV)
Art. 40 Ausbildung
1J+S-Leiterinnen und -Leiter werden in J+S-Expertenkursen für die Durchführung der J+S-Kaderbildung ausgebildet.
2Das BASPO führt die Ausbildung der J+S-Expertinnen und -Experten durch. Das BASPO kann Kantone oder Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.
Art. 41 Weiterbildung
1Die Weiterbildung von J+S-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.
2J+S-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung besuchen.
3Das BASPO führt die Module der Expertenweiterbildung durch. Es kann Kantone oder Sportverbände mit der Durchführung beauftragen.
Art. 42 Geltungsdauer der Anerkennung
Die Anerkennung ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach der Anerkennung oder der letzten Weiterbildung.
Art. 43 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, welche:
a. über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügen;