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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

Anhang 2 (Art. 7)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und - Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

A. Generelle Bestimmungen:

1. In den Sportarten Baseball/Softball, Basketball, Eishockey, Fussball, Hand-

ball, Hornussen, Landhockey, Rollsport, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.

2. In den Sportarten Allround, Badminton, Curling, Eislauf, Fechten, Geräte-

turnen, Golf, Gymnastik und Tanz, Judo/Ju-Jitsu, Karate, Kunstturnen, Leichtathletik, Nationalturnen/Schwingen, Orientierungslauf, Radsport, Ringen, Sportschiessen, Squash, Tennis, Tischtennis, Triathlon und Turnen darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.

3. In den Sportarten Pferdesport und Skilanglauf darf die Gruppengrösse von

12 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.

4. In J+S-Angeboten Lagersport/Trekking darf die Gruppengrösse von

24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern je 2 Leiterinnen oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden. In den J+S-Lagern können anstelle von zusätzlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mündige und urteilsfähige Personen ohne J+S-Anerkennung eingesetzt werden.

5. Wird im Rahmen eines Kurses oder Lagers oder bei der Ausübung einer

Sportart eine Aktivität aus einer Sportart nach Buchstabe B ausgeübt, so gelten die dort festgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen.

B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen:

1. In den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern darf die Grup-

pengrösse von 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 7 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss