Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 20Fedlex · Vorlage
Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
Art. 62 Verspätete Anmeldung
1Wird ein Angebot nicht rechtzeitig angemeldet, so werden für die Beitragsberechnung nur diejenigen J+S-Kurse und J+S-Lager berücksichtigt, die später als 30 Tage nach erfolgter Anmeldung beginnen.
2Wird ein verspätet angemeldetes Angebot von der zuständigen Behörde dennoch rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn bewilligt, so kann die gesamte Dauer des Angebots für die Beitragsberechnung berücksichtigt werden.
Art. 63 Abrechnung von J+S-Angeboten
1Die Abrechnung eines Angebotes muss spätestens 30 Tage nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht werden.
2Die Bewilligungsinstanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge.
3Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des letzten bewilligten Kurses oder Lagers eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
Art. 64 Kurse und Module der Kaderbildung
1Die Administration von Kursen und Modulen der Kaderbildung erfolgt durch den Organisator der Kaderbildung.
2Die Abrechnung der Kurse und Module ist spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einzureichen.
3Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
Art. 65 Auszahlung der Beiträge
1Die Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des J+S-Angebotes oder der Kaderbildung ausbezahlt.
2Bei J+S-Angeboten mit einer Kursdauer von 30 oder mehr Wochen können nach drei Monaten nach Kursbeginn bis zu 50 Prozent des provisorisch berechneten Beitrages ausbezahlt werden.
Art. 66 Kontrolle
Die kantonalen Amtsstellen für J+S erstatten dem BASPO jährlich Bericht über die von ihnen durchgeführten Kontrollen. Besondere Vorkommnisse melden sie umgehend.