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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

2Die Teilnehmerstunden errechnen sich aus der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses.

3Eine Aktivität dauert mindestens eine Stunde. Pro Aktivität können höchstens fünf Stunden für die Berechnung der Teilnehmerstunden berücksichtigt werden.

4Der Organisator hat innerhalb einer Dauer von drei Monaten in fünf unterschiedlichen Wochen je mindestens eine einzeln organisierte Aktivität durchzuführen.

Art. 10 Kursinhalte

1Die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in den J+S-Kursen erfolgt über mehrere Ausbildungsstufen, nach kinder- und jugendgerechten Grundsätzen und nach sportartspezifischer Ausrichtung.

2Das BASPO legt die Ausbildungsinhalte fest.

3. Abschnitt: J+S-Lager

Art. 11 Umfang

Ein J+S-Lager umfasst Aktivitäten in den J+S-Sportarten, die unter der Leitung von J+S-Leiterinnen oder J+S-Leitern als Lagergemeinschaft in einer Gruppe durchgeführt werden.

Art. 12 Leitung

Zur Durchführung eines J+S-Lagers braucht es mindestens zwei J+S-Leiterinnen und Leiter, die in der entsprechenden Sportart anerkannt sind. Das BASPO bezeichnet die Sportarten und Aktivitäten, in denen auch J+S-Leiterinnen und -Leiter mit einer Ausbildung in einer anderen Sportart eingesetzt werden können.

Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse

1An einem J+S-Lager müssen mindestens zwölf Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen.

2Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.

3Werden Aktivitäten eines Lagers in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden.

Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten

1Ein Lager muss mindestens vier aufeinanderfolgende Tage dauern.

2Ein Lager in der Nutzergruppe 3 darf drei Tage dauern, wenn innerhalb des gleichen J+S-Angebots zusätzlich ein Lager nach Absatz 1 durchgeführt wird.

3Pro Lagertag sind während mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchzuführen, verteilt auf Vormittag und Nachmittag. An- und Abreisetag gelten zusammen