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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

2Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung müssen das J+S-Material sorgfältig gebrauchen und nach Gebrauch in gereinigtem Zustand zurückgeben.

3Sie haften für Materialverluste sowie für die Kosten der Wiederherstellung und des Ersatzes von Material, das gar nicht oder verunreinigt zurückgegeben wird. Das BASPO kann die Kosten mit den Beiträgen nach dem 10. Abschnitt verrechnen.

4Wird anderes Material zurückgegeben als dasjenige, das zur Verfügung gestellt wurde, so wird das fehlende J+S-Material in Rechnung gestellt. Das BASPO verfügt entschädigungslos über das zurückgegebene andere Material.

Art. 58 Unterkunft

1Die armasuisse stellt soweit verfügbar den Organisatoren von J+S-Angeboten und der Kaderbildung nach ihren allgemeinen Bestimmungen für die Vermietung von Infrastrukturen Gebäude der Armee für J+S-Aktivitäten zur Verfügung.

2Sie gewährt auf den offiziellen Miettarifen einen Rabatt von mindestens 50 Prozent.

12. Abschnitt: Administration

Art. 59 Allgemeines

J+S-Angebote sowie Kurse und Module der Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport administriert.

Art. 60 Bezeichnung eines J+S-Coach

1Die Organisatoren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO.

2Der J+S-Coach vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S.

Art. 61 Anmeldung von J+S-Angeboten

1Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot spätestens 30 Tage vor Beginn des ersten J+S-Kurses oder -Lagers an. Die gleiche Frist gilt für die Nachmeldung von Kursen und Lagern zu einem bereits angemeldeten Angebot.

2Die Anmeldung von Angeboten der Nachwuchsförderung erfolgt zentral durch den J+S-NWF-Coach des jeweiligen nationalen Sportverbandes.

3Die zuständige Behörde entscheidet über die Bewilligung der Angebote vor deren Beginn.