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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

Art. 74 Weiterbildung

1Die Weiterbildung von ESA-Expertinnen und -Experten erfolgt in spezifischen Modulen.

2ESA-Expertinnen und -Experten müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Module der Expertenweiterbildung besuchen.

3Die Anerkennung ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung.

4Das BASPO führt die Module der Expertenweiterbildung durch. Es kann Partnerorganisationen mit der Durchführung betrauen.

5Die einzelnen Module der Expertenweiterbildung dauern höchstens drei Tage.

Art. 75 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

1Zur Ausbildung werden ESA-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, die:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 71 erfüllen;

b. von einem Organisator der ESA-Leiteraus- und -weiterbildung empfohlen werden; und

c. regelmässig als ESA-Leiterin oder -Leiter tätig sind.

2Zur Weiterbildung werden ESA-Expertinnen und -Experten zugelassen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 71 erfüllen. Die Zulassung kann Personen verweigert werden, die keine praktische Ausbildungstätigkeit nachweisen können.

3Das BASPO kann Personen, die über eine der ESA-Ausbildung gleichwertige Leitererfahrung verfügen, den Besuch von verkürzten Expertenkursen anbieten.

4Es kann vom jeweiligen Organisator der ESA-Leiterkurse zusätzlich einen Bedarfsnachweis für die Ausbildung einer bestimmten Anzahl von ESA-Expertinnen und -Experten verlangen.

4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren

(Art. 32 Abs. 3 SpoFöV)

Art. 76 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse

1Das BASPO richtet den Organisatoren der Aus- und Weiterbildungskurse im Rahmen der bewilligten Kredite einen Pauschalbeitrag aus, wenn:

a. der Kurs rechtzeitig vor Beginn angemeldet und bewilligt worden ist;

b. im Kurs die geforderten Inhalte vermittelt werden und die Zulassungsbedingungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingehalten sind; und

c. die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des Kurses eingereicht worden sind.

2Der Pauschalbeitrag beträgt maximal 50 Franken pro Tag und Kursteilnehmerin oder -teilnehmer.