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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
Art. 28 Weiterbildung
1In der Weiterbildung werden die Leiter-Kompetenzen vertieft und erweitert. Die Weiterbildung ist modular und zielgruppenspezifisch aufgebaut.
2J+S-Leiterinnen und -Leiter müssen zur Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig Weiterbildungsmodule besuchen.
3Mit dem Besuch eines Weiterbildungsmoduls erfüllen sie die Weiterbildungspflicht für alle Sportarten in der jeweiligen Zielgruppe, in denen sie anerkannt sind.
Art. 29 Geltungsdauer der Anerkennung
1Die Anerkennung ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung.
2Fällt die Anerkennung einer gemeldeten J+S-Leiterin oder eines gemeldeten - Leiters während eines laufenden Kurses oder Lagers dahin, so kann die J+S-Leiterin oder der -Leiter bis zum Ende des Kurses oder des Lagers eingesetzt bleiben.
Art. 30 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
1Für jede Einheit von 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie jeden Bruchteil davon, ist in Aus- und Weiterbildungskursen mindestens eine J+S-Expertin oder ein J+S-Experte einzusetzen.
2Das BASPO kann für einzelne Weiterbildungsmodule Ausnahmen bewilligen.
Art. 31 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
1
Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;
b. vom zuständigen J+S-Coach eines Organisators empfohlen werden.
2
Die Organisatoren der Ausbildung können zu Kursbeginn mit den Kandidatinnen und Kandidaten Eignungstests durchführen.
3Die Zulassung zur Weiterbildung kann bei Personen, die in den vergangenen zwei Jahren keine Leitertätigkeit ausgeübt haben, von der Verpflichtung abhängig gemacht werden, künftig eine Leitertätigkeit auszuüben.
4Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einem Sportfach über eine Leiteranerkennung verfügen, jedoch keine praktische Leitertätigkeit aufweisen.
Art. 32 Pflichten
1J+S-Leiterinnen und -Leiter sind für die korrekte Durchführung der von ihnen geleiteten J+S-Kursen und J+S-Lagern verantwortlich. Zu ihren Pflichten zählen insbesondere: