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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Entwurf
Anhang 7 (Art. 52)
Beiträge für die J+S-Kaderbildung
1 Kaderbildung des Bundes
Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom
25. September 195211 aus.
2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S
2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:
2.1.1 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;
2.1.2 maximal 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte eingesetzt wird;
2.1.3 maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 3);
2.1.4 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerinnen und Bergführer.
2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung
und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.
2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen
Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Personen angemeldet, so kann es den Beitrag nach 2.1.1 auf maximal 400 Franken je Kurstag erhöhen.
2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die über keine Leitertä-
tigkeit verfügen, werden für diese keine Beiträge ausgerichtet. Ausgenommen davon sind die besonderen Weiterbildungsmodule für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger, deren J+S-Leiteranerkennungen seit mehr als vier Jahren weggefallen sind.
11 SR 834.1