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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Entwurf

2.4 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom

25. September 195212 aus.

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV

Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

– maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

- maximal 100 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer an Expertenkursen und Modulen der Expertenweiterbildung, soweit sie vom BASPO mit der Durchführung des Kurses beauftragt worden sind (Art. 40 Abs. 2 und 41 Abs. 3).

Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Kursleitung und das Kurspersonal Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

12 SR 834.1