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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
3Wird in Aus- und Weiterbildungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere ESA-Expertin oder ein weiterer ESA-Experten eingesetzt, so richtet das BASPO den Organisatoren eine zusätzliche Pauschale von maximal 100 Franken pro Kurstag aus.
4Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die Angebotsdichte an ESA-Kursen in den einzelnen Regionen oder Sportarten.
Art. 77 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
1Die Organisatoren reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Kursen der Aus- und Weiterbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO bewilligt die Angebote.
2Die Durchführung zusätzlicher Kurse ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Kurses ist das BASPO vorgängig zu informieren.
Art. 78 Gesuch und Abrechnung
1Der Organisator des Aus- oder Weiterbildungskurses reicht dem BASPO spätestens 30 Tage vor Beginn des Kurses ein Gesuch um Bewilligung des Kurses ein.
2Er muss die Abrechnung des Aus- oder Weiterbildungskurses spätestens 30 Tage nach dem Ende des Kurses dem BASPO einreichen.
3Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen und verfügt die Beiträge.
4Wird eine Abrechnung verspätet, jedoch innert 60 Tagen nach dem Ende des Aus- und Weiterbildungskurses eingereicht, so kann das BASPO die Beiträge kürzen. Für später eingereichte Abrechnungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 79 Auszahlung der Beiträge
Beiträge werden ausschliesslich auf ein schweizerisches Bank- oder Postkonto des Organisators des Aus- oder Weiterbildungskurses ausbezahlt.
Art. 80 Finanzierung der Kurse des BASPO
Das BASPO finanziert die von ihm durchgeführten Kurse der ESA-Kaderbildung. Von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern können Teilnahmegebühren erhoben werden.
Art. 81 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Der Bund kann Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zur Verfügung stellen. Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien zu übernehmen haben.
4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung
(Art. 42-44 SpoFöV)