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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

e. Massnahmen, die im Vergleich zu anderen möglichen Massnahmen unverhältnismässig oder unzweckmässig sind.

5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse

(Art. 73 SpoFöV)

Art. 85

1Folgende Leistungen von Kantonen und Gemeinden gelten als anrechenbare Beträge im Sinne von Artikel 73 Absatz 2 SpoFöV:

a. Finanzhilfen in Form von Barbeträgen;

b. Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds;

c. Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

2Nicht angerechnet werden können staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, Bewilligungsverfahren, allgemeine administrative Aufgaben, auch wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 86 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung über die Eidgenössische Sportkommission vom 13. November 19965;

2. Verordnung über die Entschädigungsansätze für Kurse der Sportverbände und weiteren Sportorganisationen vom 21. Januar 19926;

3. Verordnung über Dopingmittel und –methoden vom 31. Oktober 20017;

4. Verordnung über Jugend+Sport vom 7. November 20028;

5. Verordnung über Bundesleistungen im Seniorensport vom 15. Dezember 19989;

6. Verordnung vom 11. Januar 198910 über Bundesleistungen an den Schweizerischen Olympischen Verband, an Sportverbände und an weitere Sportorganisationen.

5 AS 1996 3102

6 AS 1992 494

7 AS 2001 3319

8 AS 2002 4040

9 AS 1999 587

10 AS 1989 193