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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
jeweils für 6 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In den Sportarten Skifahren, Skispringen, Snowboard, Kanusport, Rudern,
Segeln und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.
3. In der Sportart Schwimmsport darf die Gruppengrösse von 16 Teilnehme-
rinnen oder Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmer muss jeweils für 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.
C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergrupe 5
1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A darf die Gruppen-
grösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für maximal 12 weitere Teilnehmende eine zusätzliche, zur Leitung der entsprechenden Sportart berechtigte Person eingesetzt werden.
2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B gelten die jeweiligen
Bestimmungen der einzelnen Sportarten.
3. Sind für die Durchführung einer Aktivität mehr als 2 Leiterinnen oder Lei-
ter erforderlich, darf als zusätzliche Leiterin oder zusätzlicher Leiter eine mündige und urteilsfähige Person eingesetzt werden, auch wenn diese nicht über eine Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter verfügt. Für sie wird jedoch kein Grundbetrag nach Anhang 3 ausgerichtet.
D. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A
Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A nicht genügend berechtigte J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maximalen Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berechtigt sind.
E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen oder J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B
Werden in Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe B nicht genügend berechtige J+S-Leiterinnen oder J+S-Leiter eingesetzt, so wird diese Aktivität für die Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.