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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

Art. 82 Nationale Bedeutung

Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:

a. der Bedarf eines oder mehrerer nationaler Sportverbände an ihr für die

Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung ausgewiesen und dokumentiert ist;

b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten

von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren;

c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend

ist;

d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sport-

verbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;

e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für

die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände verfügt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;

f. ihre Erschliessung durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel gewähr-

leistet ist;

g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung

des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;

h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie-

und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;

i. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die

Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn:

1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden;

2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden;

3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften vermieden wird; und

j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit

den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.