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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
Art. 82 Nationale Bedeutung
Einer Sportanlage kommt nationale Bedeutung zu, wenn:
a. der Bedarf eines oder mehrerer nationaler Sportverbände an ihr für die
Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung ausgewiesen und dokumentiert ist;
b. keine brauchbaren Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten
von nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände existieren;
c. sie für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend
ist;
d. sie den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen Sport-
verbände entspricht und sie über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, einschliesslich Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten, verfügt;
e. sie als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für
die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände verfügt, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;
f. ihre Erschliessung durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel gewähr-
leistet ist;
g. sie zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung
des öffentlichen Raums grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen naturnah gestaltet und gepflegt werden, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;
h. bei Neuanlagen und Sanierungen bautechnisch sowie bezüglich Energie-
und Wasserverbrauch den neuesten technischen Standards entsprochen und auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt wird;
i. die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz eingehalten und die
Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» berücksichtigt werden, namentlich wenn:
1. Schäden und Belastungen, die aus dem Bau und Betrieb der Anlage entstehen, minimiert und unvermeidbare Schäden und Belastungen soweit möglich nach dem Verursacherprinzip behoben werden;
2. die Nutzerinnen und Nutzer der Anlagen zu einem möglichst natur- und landschaftsschonenden Verhalten angeregt werden;
3. die mechanische Erschliessung besonders wertvoller Landschaften vermieden wird; und
j. die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung in Übereinstimmung mit
den geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt werden.