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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
2Das BASPO leistet Beiträge nach Anhang 7.
3Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Kaderbildung durch Bildungsinstitutionen als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt wird und die Teilnahme für die Schülerinnen und Schüler oder die Lernenden obligatorisch ist.
4Die von Jugendverbänden organisierte Kaderbildung wird nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 19894 über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit entschädigt.
Art. 53 Pauschalbeiträge an Verbände
1Das BASPO richtet an Sportverbände, für deren J+S-Sportart keine Fachleitung bestellt wird, Pauschalbeiträge nach Anhang 8 aus, sofern diese ein Konzept für die Entwicklung ihrer Sportart in J+S vorlegen.
2Das BASPO richtet an Sportverbände, deren Sportart provisorisch aufgenommen ist, Pauschalbeiträge aus. Die Beiträge sind in Anhang 8 festgelegt.
Art. 54 Ausrichtung der Beiträge
Eine Erhöhung der Beiträge im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 SpoFöV ist zulässig für Beiträge nach den Anhängen 3, 5, 6 und 7.
11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes
(Art. 28 SpoFöV)
Art. 55 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
Das BASPO bestimmt den Anteil der Kosten, den die Empfänger von Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen zu übernehmen haben.
Art. 56 J+S-Material. Grundsatz
1Das BASPO legt die Sportarten, die J+S-Angebote sowie die Angebote der Kaderbildung fest, für die J+S-Material zur Verfügung gestellt wird.
2Es besteht kein Anspruch auf J+S-Material.
3Das J+S-Material wird von der Armee zur Verfügung gestellt, soweit es nicht vom BASPO beschafft wird. Landeskarten werden von Swisstopo zur Verfügung gestellt.
Art. 57 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
1Die Organisatoren der J+S-Angebote und der Kaderbildung, denen J+S-Material zur Verfügung gestellt wird, haben sich an den Kosten für die Lagerung, den Unterhalt und den Transport des Materials zu beteiligen. Das BASPO legt die Tarife fest.