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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
c. Sie melden die Angehörigen ihrer Organisation zu den Aus- und Weiterbildungen der J+S-Kaderbildung an.
d. Sie beraten, unterstützen und beaufsichtigen die J+S-Leiterinnen und -Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
e. Sie geben den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen.
f. Sie sind für die Aufbewahrung der J+S-Dokumentationen, welche zur Überprüfung der Abrechnung notwendig sind, während mindestens fünf Jahren verantwortlich und reichen diese auf Verlangen der Bewilligungsinstanz oder dem BASPO ein.
8. Abschnitt: J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer
(Art. 18 SpoFöV)
Art. 37 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Lokal (L)
1Die Ausbildung zur J+S-Nachwuchstrainerin oder zum J+S-Nachwuchstrainer Lokal (L) und die entsprechende Weiterbildung erfolgen in spezifischen Kursen und Modulen.
2Zur Ausbildung werden J+S-Leiterinnen und -Leiter zugelassen, welche:
a. die in der Ausbildungsstruktur festgelegte Weiterbildungen mit einer vom BASPO festgelegten Mindestqualifikation bestanden haben;
b. eine regelmässige J+S-Leitertätigkeit vorweisen können;
c. bereit sind, regelmässig in der J+S-Nachwuchsförderung (J+S-NWF) tätig zu sein;
d. von den zuständigen J+S-Fachleitenden empfohlen worden sind.
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J+S-Nachwuchstrainerinnen und –trainer Lokal (L) müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig ein spezifisches Weiterbildungsmodul besuchen. Die Geltungsdauer der Anerkennung richtet sich nach Artikel 29.
4Das BASPO führt die Aus- und Weiterbildung der J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer durch. Es zieht die Sportverbände bei.
5Soweit in einzelnen Sportarten keine spezifischen Kurse und Module für J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer bestehen, können Personen, welche die höchste Weiterbildungsstufe gemäss der vom BASPO festgelegten Ausbildungsstruktur bestanden haben, als J+S-Nachwuchstrainerinnen oder -trainer Lokal anerkannt werden, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b–d erfüllen.
Art. 38 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R)
Als J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer Regional (R) werden anerkannt:
a. diplomierte Trainerinnen und Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung und einer Anerkennung als J+S-Leiterin oder -Leiter; oder