Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage
Entwurf
Anhang 8 (Art. 53)
Pauschalentschädigung an die Verbände in J+S
1. Die Höhe der Pauschalentschädigung für die Weiterentwicklung der Sportart
nach Artikel 53 Absatz 1 hängt von der Anzahl der Aktivitäten in der Kaderbildung ab. Sie beträgt maximal:
Franken
a. bei bis zu 250 Teilnehmerausbildungstagen 3000.–
b. bei 251 bis 350 Teilnehmerausbildungstagen 4000.–
c. bei über 350 Teilnehmerausbildungstagen 5000.–
2. Verbände von Sportarten, die provisorisch aufgenommen sind, können einen
Pauschalbeitrag von maximal Fr. 5000.– pro Jahr beantragen (Art. 53 Abs. 2). Der Umfang des Beitrages richtet sich nach der Anzahl durchgeführter Kurse und Lager in der jeweiligen Sportart.