Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 26Fedlex · Vorlage
Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
Art. 83 Bundesbeiträge
1Das BASPO kann an die Neuerstellung oder den Umbau einer Sportanlage Beiträge leisten, wenn:
a. diese im NASAK-Katalog aufgeführt ist;
b. der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebes, inklusive des laufenden und periodischen Unterhalts durch eine öffentlichrechtliche, private oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig gesichert ist;
c. die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportverbänden und Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleistet ist;
d. die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbeiträge gesichert ist.
2Der Beitrag beträgt maximal 45 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3Die Beitragshöhe sowie die Priorisierung von mehreren Beitragsgesuchen richtet sich nach folgenden Kriterien:
a. Umfang der bewilligten Kredite;
b. Bedeutung des Projekts für den Schweizer Sport;
c. Qualität, Realisierungsreife und Realisierungschancen des Projekts;
d. vorgesehene Nutzung für Anlässe von nationaler Bedeutung; und
e. ausgelöste Gesamtinvestitionen zugunsten des Sports und weitere Auswirkungen des Entscheides.
Art. 84 Anrechenbare Kosten
1Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmittelbar mit dem Bau oder der Sanierung einer Anlage in Zusammenhang stehen. Dazu zählen namentlich die Kosten für:
a. die Projektierung;
b. bauliche Massnahmen;
c. die Anschaffung unerlässlicher zweckmässiger Einrichtungen.
2Nicht als anrechenbare Kosten gelten insbesondere die Kosten für:
a. den Landerwerb;
b. Studien und Vorabklärungen;
c. Massnahmen, die für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind;
d. Entschädigungen an Behörden und Zinsen für Baukredite;