Vorlage

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

4Angebote der Förderstufe National werden durch J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer National (N) geleitet.

Art. 20 Administration der Angebote

Angebote der Nachwuchsförderung dürfen nur von J+S-Coaches mit einer spezifischen Aus- und Weiterbildung (J+S-NWF-Coach) administriert werden.

5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein

(Art. 14 Abs. 1 SpoFöV)

Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung

1Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

a. Schweizer oder Liechtensteiner Staatsangehörige sind oder die ausländische Staatsangehörige sind und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben;

b. im Kursjahr das 18. Altersjahr vollenden;

c. die besonderen Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an den Angeboten der Kaderbildung erfüllen (Art. 31, 35, 37 und 43);

d. allfällige weitere in den Ausbildungsstrukturen festgelegte spezifische Anforderungen erfüllen, namentlich einen Eignungstest bestanden haben oder einen Nothelfer- oder Rettungsschwimmkurs absolviert haben.

2Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in der Schweiz werden zugelassen, wenn sie regelmässig für einen Organisator von J+S-Angeboten oder von Angeboten der Kaderbildung tätig sind.

3Zur Ausbildung als J+S-Leiterin oder J+S-Leiter in der Sportart Lagersport/Trekking werden Personen zugelassen, welche im Kursjahr das 17. Altersjahr vollenden.

4Nicht zur Kaderbildung zugelassen werden Personen, bei denen Gründe für die Sistierung oder den Entzug einer Kaderanerkennung bestehen oder die sich in ihrer bisherigen Tätigkeit in J+S wiederholt nicht an Vorgaben von J+S gehalten haben.

Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote

1Die Kantone und die mit der Durchführung der Kaderbildung beauftragten Verbände und Institutionen reichen dem BASPO nach dessen Vorgaben eine Planung mit sämtlichen Angeboten der Kaderbildung ein, die sie durchzuführen beabsichtigen. Das BASPO prüft die Planung und bewilligt die Angebote.

2Die Durchführung zusätzlicher Angebote der Kaderbildung ist vom BASPO vorgängig zu bewilligen. Über die Absage eines Angebots ist das BASPO vorgängig zu informieren.