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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Entwurf
Anhang 5 (Art. 49)
Entschädigung für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung
1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von maximal Fr. 260.– ausgerichtet
für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis, sofern diese als:
a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Outdooraktivitäten in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweilige Aktivitäten übernehmen;
b. als J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern tätig sind.
2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pau-
schale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S-Aktivitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergführers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstunden werden aufgerundet.
3. In Angeboten der Kaderbildung wird für jeweils 6 Teilnehmerinnen und
Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.