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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
4Pro Trainingslagertag sind mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchzuführen, verteilt auf Vormittag und Nachmittag.
Art. 6 Leitung
1J+S-Kurse müssen von Personen geleitet werden, die in der betreffenden Sportart als J+S-Leiterin oder -Leiter anerkannt sind. Das BASPO bezeichnet die Sportarten und Aktivitäten, in denen davon abgewichen werden kann.
2In den Sportarten Bergsteigen/Skitouren und Sportklettern muss die verantwortliche J+S-Leiterin oder der verantwortliche J+S-Leiter zusätzlich über eine Weiterbildung als Kursleiterin oder Kursleiter verfügen.
3In der Sportart Lagersport/Trekking, muss die verantwortliche J+S-Leiterin oder der verantwortliche J+S-Leiter zusätzlich über eine Weiterbildung als Lagerleiterin oder Lagerleiter verfügen.
4Das ergänzende Konditionstraining in J+S-Kursen aller Sportarten kann von sämtlichen J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer Weiterbildung als Konditionstrainer erteilt werden.
Art. 7 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
1An einem J+S-Kurs müssen mindestens drei Kinder oder Jugendliche im J+S-Alter teilnehmen. Das BASPO kann für J+S-Kurse der Nutzergruppe 7 Ausnahmen von der Mindesteilnehmerzahl bewilligen.
2Die Gruppengrössen und die Mindestanzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter sind in Anhang 2 festgelegt.
3Werden Aktivitäten eines Kurses in Teilgruppen ausgeübt, so muss jede Teilgruppe von einer J+S-Leiterin oder einem J+S-Leiter geführt werden.
Art. 8 Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1 und 5
1Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in den Nutzergruppen 1 und 5 beträgt 15 Kurswochen in einem Zeitraum von maximal sechs Monaten und beinhaltet mindestens 15 Trainings in 12 Trainingswochen. Das BASPO kann ausnahmsweise kürzere Kurse bewilligen.
2Die Trainings in der Nutzergruppe 1 dauern mindestens 60 Minuten, in der Nutzergruppe 5 dauern sie mindestens 45 Minuten.
3Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Beitragsgewährung abrechnen. In Trainingslagern sind es höchstens 240 Minuten pro Tag.
Art. 9 Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
1Die Minimaldauer eines J+S-Kurses in der Nutzergruppen 2 beträgt 45 Teilnehmerstunden.