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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
b. die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen; und
c. von einem Organisator der Kaderbildung empfohlen werden.
2Die Zulassung zur Ausbildung kann Personen verweigert werden, die bereits in mehr als einem Sportfach über eine Expertenanerkennung verfügen, jedoch keine Ausbildertätigkeit aufweisen.
Art. 44 Aufgaben
1J+S-Expertinnen und -Experten führen die Kaderbildung in der entsprechenden Sportart oder für die entsprechende Zielgruppe durch.
2In Sportarten oder bei Zielgruppen mit besonderen Sicherheitsvorschriften können J+S-Expertinnen und -Experten als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen eingesetzt werden.
3Das BASPO kann J+S-Expertinnen und -Experten beauftragen, J+S-Angebote und Angebote der Kaderbildung einer Qualitätskontrolle vor Ort zu unterziehen.
10. Abschnitt: Beitragsgewährung
(Art. 21-27 SpoFöV)
Art. 45 Beiträge für J+S-Kurse
1Die Beiträge für J+S-Kurse errechnen sich aus einem Grundbetrag, der nach Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter festgesetzt wird und der Gesamtzahl der Trainingsstunden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Teilnehmerstunden) innerhalb des Kurses.
2Sie sind im Anhang 3 festgelegt.
Art. 46 Beiträge für J+S-Lager
1Die Beiträge für J+S-Lager der Nutzergruppen 3, 4 und 5 errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter und der Anzahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage.
2Sie sind in Anhang 3 festgelegt.
Art. 47 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
1Die Teilnahme an Wettkämpfen in Kursen der Nutzergruppe 1, die zusätzlich zu den regelmässigen Trainings erfolgt, wird mit zusätzlichen Pauschalbeträgen unterstützt, sofern die Vorgaben von Anhang 4 erfüllt sind.
2In Kursen der Nutzergruppe 2 gelten Wettkämpfen als Trainingsstunden, sofern an den Wettkämpfen zusätzlich zu den Aktivitäten nach Artikel 9 Absatz 4 teilgenommen wird.