Vorlage
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte
Entwurf
3In der Nutzergruppe 7 gelten Wettkämpfe bis zum Erreichen der nach Artikel 16 Absatz 3 festgelegten Maximalzahl von anrechenbaren Stunden als Trainingsstunden.
4Das BASPO kann Einschränkungen für die Teilnahme von Kindern an Wettkämpfen festlegen.
Art. 48 Beiträge für Angebote der Nutzergruppe 6
1Eine geringe Bedeutung kommt einer Sportart dann zu, wenn während mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 1 Promille aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer von J+S-Angeboten diese Sportart wählen.
2Das BASPO legt die Beiträge im Einzelfall fest.
Art. 49 Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer
1Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössischem Fachausweis in den Sportarten Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern im Outdoorbereich erhalten die Organisatoren der J+S-Angebote einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 5.
2Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.
Art. 50 Beiträge für polysportive J+S-Kurse und -Lager mit Kindern
Für J+S-Kurse und -Lager mit Kindern werden erhöhte Beiträge nach Anhang 3 ausgerichtet, sofern sie von J+S-Leiterinnen oder –Leitern geleitet werden, die über eine zielgruppenspezifische Aus- oder Weiterbildung in Kindersport verfügen und sie durchgeführt werden:
a. in der Sportart Allround oder
b. in mindestens zwei unterschiedlichen Sportarten, wobei auf keine der Sportarten mehr als drei Viertel der gesamten Trainingszeit entfallen darf.
Art. 51 Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderun-
gen
1Nimmt an einem J+S-Angebot regelmässig mindestens eine Person mit einer Behinderung teil und muss der Organisator des J+S-Angebots deshalb eine zusätzliche J+S-Leiterin oder einen zusätzlichen J+S-Leiter mit besonderer Weiterbildung einsetzen, so erhält der Organisator des J+S-Angebotes einen zusätzlichen Beitrag nach Anhang 6.
2Der Beitrag ist mit der Anmeldung des Angebots zu beantragen.
Art. 52 Kaderbildung
1Die Organisatoren der Kaderbildung tragen die Kosten der von ihnen durchgeführten Angebote selber.