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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 39 Seiten

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Verordnung VBS Sportförderungsprogramme und -projekte

Entwurf

a. die Durchführung der J+S-Kurse und J+S-Lager gemäss den spezifischen Anforderungen;

b. die Wahrung der Sicherheit der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen;

c. die Führung der für eine korrekte Abrechnung erforderlichen Dokumentation;

d. der sachgerechte Umgang mit dem J+S-Leihmaterial und dessen Reinigung vor der Rückgabe.

2Sie müssen den zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsinstanzen jederzeit Einblick in ihre Tätigkeit sowie in ihre Kurs- oder Lagerunterlagen gewähren.

7. Abschnitt: J+S-Coaches

(Art. 17 SpoFöV)

Art. 33 Aus- und Weiterbildung

1Die Ausbildung zum J+S-Coach und die entsprechende Weiterbildung erfolgt in spezifischen Kursen und Modulen.

2J+S-Coaches müssen zur Erneuerung ihrer Anerkennung regelmässig J+S-Coach-Weiterbildungsmodule besuchen.

3Das BASPO oder die kantonalen Amtsstellen für J+S führen die Aus- und Weiterbildungen durch. Das BASPO kann Sport- und Jugendverbände mit der Durchführung beauftragen.

Art. 34 Geltungsdauer der Anerkennung

Die Anerkennung ist gültig bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach ihrer Ausstellung oder nach der letzten Weiterbildung.

Art. 35 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung

Zur Aus- und Weiterbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen:

a. die die Voraussetzungen nach Artikel 21 erfüllen;

b. die von der Organisation, für die sie tätig sein werden, empfohlen werden;

c. bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie nach absolviertem Kurs oder Modul in der Lage sind, die Pflichten nach Artikel 36 wahrzunehmen.

Art. 36 Pflichten

J+S-Coaches sind verantwortlich für die vorschriftsgemässe Durchführung der J+S-Angebote ihres Organisators. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

a. Sie koordinieren die J+S-Angebote ihrer Organisation.

b. Sie melden die J+S-Angebote bei der zuständigen Amtsstelle an und rechnen sie ab (Art. 61).