Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Artikel 12 Absatz 5: Die Anpassung ist lediglich redaktioneller Natur (neuer Titel der Sportförderungsverordnung).
Art. 84 Übergangsbestimmung
Der bestehende Rahmenlehrplan für den Unterricht an Berufsfachschulen sollt innert einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung und die Lehrpläne Sport innert einer weiteren Zweijahresfrist an die Vorgaben der neuen Gesetzgebung angepasst werden.
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