Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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nung der Angebote, die Anmeldung von Angehörigen der Organisation zur Kaderbildung sowie die Beratung, Unterstützung und Beaufsichtigung der J+S-Leiter bei der Durchführung der J+S-Kurse und -Lager in administrativer und organisatorischer Hinsicht. Er sollte zudem dafür sorgen, dass J+S-Leiterinnen und –Leiter seiner Organisation ihrer Weiterbildungspflicht rechtzeitig nachkommen.

Details zur Ausbildung und zu den Aufgaben der J+S-Coaches werden in der Verordnung des VBS festgelegt.

Art. 18 J+S-Nachwuchstrainerinnen und -trainer

Die Kaderfunktion J+S-Nachwuchstrainer wird neu vorgesehen. Nachwuchstrainer fielen nach bisherigem Recht unter den Begriff der J+S-Leiter. Weil hinsichtlich Ausbildung, Anerkennung und Aufgaben aber eine Vielzahl von Unterschieden bestehen, rechtfertigt sich deren eigenständige Regelung.

Die Ausbildung dieser Personen erfolgt nur teilweise innerhalb des Systems von J+S. Soweit es um Trainer von Regional und National-Nachwuchskadern geht, ist eine anerkannte Berufsausbildung als Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis oder Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung in der Regel Voraussetzung.

Details zur Ausbildung, Anerkennung und zu den Aufgaben der J+S-Nachwuchstrainer werden in der Verordnung des VBS festgelegt.

Art. 19 J+S-Expertinnen- und -Experten

J+S- Experten führen die Kaderbildung im System J+S durch. Sie können zudem als Sicherheitsfachleute für die Beurteilung von Kurs- oder Lagerprogrammen beigezogen oder mit Inspektionsaufgaben betraut werden. J+S- Experten fungieren damit als verlängerter Arm des BASPO. Dementsprechend kommt ihnen eine wichtige Funktion und mithin eine Vertrauensposition im Gesamtsystem zu.

Verzichtet wird im Sinne einer Vereinfachung künftig auf den Begriff des J+S-Ausbilders. Es handelt sich dabei um J+S-Experten für die Nutzergruppe 3. Da ihnen aber die gleichen Aufgaben sowie Rechte und Pflichten zukommen, wie den übrigen Experten, rechtfertigt sich ein begrifflicher Sonderstatus nicht mehr. Auch künftig werden aber die Jugendverbände an der Ausbildung „ihrer“ Experten beteiligt sein.

Art. 20 Wegfall, Sistierung und Entzug von Anerkennungen

Absatz 1: J+S-Kaderpersonen sollen sich laufend fort- und weiterbilden, damit sie permanent in der Lage bleiben, Sport in bestmöglicher Art und Weise an Kinder und Jugendliche zu vermitteln. Sie müssen für die Erneuerung ihrer Anerkennung daher grundsätzlich alle zwei Jahre mindestens ein spezifisches Weiterbildungsmodul besuchen. Andernfalls fällt die Anerkennung am Ende des übernächsten Kalenderjahres, welches der Anerkennung oder letzten Weiterbildung folgt, automatisch weg. Damit darf die Kaderfunktion (vorläufig) nicht mehr ausgeübt werden.

Absatz 2: Die weggefallene Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildung innert einer Frist von 4 Jahren seit dem Wegfall nachgeholt wird. Liegt der Wegfall der Anerkennung weiter zurück, ist vorgängig an das ordentliche Weiterbildungsmodul ein Wiedereinsteigermodul zu absolvieren.

Absatz 3: Während der Wegfall einer Anerkennung infolge unterlassener Weiterbildung ex lege erfolgt, setzt die Sistierung oder der Entzug einer Anerkennung einen Verwaltungsakt