Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Art. 71 Statistik
Dem BASPO wird die Möglichkeit eröffnet, in Ergänzung zu den vom Bundesamt für Statistik erstellten Erhebungen, eigene sportstatistische Erhebungen und Untersuchen durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben.
3. Titel: Leistungssport Art. 72 Fördermassnahmen
Absatz 2 entspricht im Grundsatz der Umsetzung der vom Parlament überwiesenen Motion Hess (99.3039). In den Genuss von Leistungen sollen nur Schulen kommen, die von Swiss Olympic das Label „Swiss Olympic Sport School“ erhalten haben. Aktuell erfüllen fünf Institutionen diese Voraussetzung, nämlich das Schweizerisches Sport-Gymnasium Davos, das Hochalpine Institut Ftan, die Sportmittelschule Engelberg, die Nationale Elitesportschule Thurgau sowie das Kollegium Brig/Handelsschule für Sportler und Künstler.
Art. 73 Internationale Sportanlässe und -kongresse
Absatz 1: Die Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Im Fokus der Unterstützung stehen Welt- und Europameisterschaften, die von einem internationalen Sportverband ausgerichtet und an die Schweiz vergeben werden.
Buchstabe c: Als regelmässig stattfindende Wettkampfserien gelten z.B. die FIS-Ski-Alpin-Weltcuprennen, die regelmässig an den gleichen Standorten, wie beispielsweise in Wengen oder Adelboden stattfinden.
Buchstabe e: Der nationale Sportverband soll den Anlass nutzen, um durch besondere Massnahmen seine Sportart für den Jugend- oder Erwachsenensport zu fördern.
Absatz 2: Gemäss SpoFöG sind Unterstützungsbeiträge nur möglich, wenn sich die Kantone angemessen an den Kosten des Anlasses bzw. Kongresses beteiligt (Art. 16 Abs. 1 Spo-FöG). Auf Stufe Gesetz wurde darauf verzichtet, einen Mindestkostenbeitrag der Kantone festzulegen. Die Beiträge sollen jedoch auf die Hälfte des anrechenbaren Betrages, welcher die Kantone und Gemeinden gemeinsam an den Anlass leisten, begrenzt werden.
Angerechnet werden sollen dabei die Finanzhilfen in Form von Barbeträgen, die Beiträge aus den kantonalen Sporttoto- oder Lotteriefonds sowie die Sachlieferungen und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen, sofern auf diese Lieferungen kein Rechtsanspruch besteht. Nicht angerechnet werden sollen dagegen staatliche Leistungen, zu deren Erbringung Kantone und Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind, wie polizeiliche Dienstleistungen, Versorgungs- und Entsorgungsdienstleistungen, allgemeine administrative Aufgaben etc. Dies auch dann, wenn im Einzelfall auf die damit verbundene Gebührenerhebung verzichtet wird.
4. Titel: Doping
Die Dopingbekämpfung erfolgt grundsätzlich auf zwei Ebenen. Einerseits die staatlichen Massnahmen und andererseits die Massnahmen des privatrechtlichen Sports, mithin der Verbände, von Swiss Olympic und der internationalen Antidoping Agentur (WADA).
Die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Dopingbekämpfung findet sich im Sportförderungsgesetz (Art. 18 bis 24). Artikel 21 SpoFöG umschreibt dabei die Verhaltensweisen, die als Verbrechen und Vergehen strafrechtlich zu verfolgen sind. Artikel 75 und Anhang 1 der Verordnung präzisieren diese Bestimmung durch Auflistung der verbotenen Substanzen und Methoden. Diese Liste der verbotenen Mittel und Methoden deckt sich nicht mit der Dopingliste der WADA, welche sämtliche im Sport verbotenen Substanzen und Methoden enthält.