Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Absatz 3: Da es sich bei den Organisatoren der Kaderbildung um Behörden oder um von Behörden beauftragte Dritte handelt, können Details für die Durchführung der Kaderbildung durch Weisungen geregelt werden.

Absatz 4: Der Bund richtet den Organisatoren der Kaderbildung Beiträge aus (vgl. Art. 24). Als Beitrag an ihre Aufwände können die Organisatoren von den Teilnehmenden zudem eine Kostenbeteiligung verlangen. Mit dem Kriterium der Angemessenheit soll verhindert werden, dass es zwischen den verschiedenen Organisatoren zu einem Wettbewerb kommt, der letztlich die Qualität der Kaderbildung beeinflusst.

5. Abschnitt: J+S-Kader Art. 13 Kader

Absatz 1: Die Bezeichnung J+S-Kader umfasst als Oberbegriff die J+S-Leiterinnen und Leiter, die Coaches, die Nachwuchstrainerinnen und -trainer sowie die Expertinnen und Experten. Nachwuchstrainerinnen und -trainer waren nach bisherigem Recht unter den Leiterinnen und Leitern subsumiert. Neu werden sie als selbständige Kaderkategorie vorgesehen.

Absatz 2 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Anerkennungen als „Jugend und Sport“-Kader. Das Verfahren ist grundsätzlich in zwei Phasen unterteilt, auch wenn diese als solche für die betroffene Person in der Regel nicht äusserlich wahrnehmbar sind: Absolviert die angehende J+S-Kaderperson eine Kaderausbildung, stellt der Organisator fest, ob die betreffende Person die Anforderungen erfüllt. Er stellt dem BASPO entsprechend einen Anerkennungsantrag, der darin besteht, dass er die Person mit den entsprechenden Empfehlungen in die Datenbank eingibt. Das BASPO überprüft die Eingaben und fällt den Anerkennungsentscheid, indem es die Person als Kadermitglied in der Datenbank aktiviert. Das BASPO kann in begründeten Fällen vom Antrag des Organisators abweichen (z.B. aufgrund des Ergebnisses einer Leumundsprüfung).

Art. 14 Kaderbildung

Absatz 1: Die Regelung der Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsangebote delegiert der Bundesrat an das VBS (Mindestalter, Anforderung an Staatsbürgerschaft oder Empfehlungen von Fachpersonen, etc.). Ebenfalls wird das VBS mit der Festlegung der Grundzüge der Aus- und Weiterbildung betraut (modularischer Aufbau, zu vermittelnde Grundkenntnisse, etc.)

Absatz 2: Das BASPO legt die Aus- und Weiterbildungsstruktur (z.B. Kurse, Kursaufbau, Aus- und Weiterbildungswege, Spezialisierungen) und deren Inhalte (Lernziele, Rahmenlehrpläne, ausbildungsspezifische Anforderungen etc.) im Einzelnen fest.

Absatz 3: Die Kaderausbildung dient nicht primär einer persönliche Qualifikation der jeweiligen Kaderperson. Sie stellt mithin auch keine irgendwie geartete Berufsqualifikation dar. Vielmehr ist die Ausbildung der erforderlichen Kader ein zentrales Mittel zur Umsetzung der Sportförderungsziele des Bundes und zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Subventionseinsatzes. Demensprechend besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Angebot der Kaderbildung. Dies kommt in zweierlei Hinsicht zum Ausdruck: Zum einen werden Kurse der Kaderbildung insoweit angeboten als ein Bedarf des Systems J+S an Kaderpersonen überhaupt besteht. Zum andern kann die individuelle Zulassung von bestimmten Vorqualifikationen, z.B. einer Empfehlung aus vorangehenden Kursen abhängig gemacht werden.