Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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4. Abschnitt: Organisatoren Art. 10 Organisatoren von J+S-Angeboten
Absatz 1: Der Organisator von J+S-Kursen und -lagern hat - mit Ausnahme der Schulen - grundsätzlich als juristische Person nach Schweizer Recht konstituiert zu sein und seinen Sitz in der Schweiz zu haben. Dabei handelt es sich insbesondere um juristische Personen mit einer ideellen Zwecksetzung. Unternehmungen mit einer kommerziellen Zwecksetzung oder natürliche Personen sollen zwar nicht gänzlich ausgeschlossen sein, müssen aber ihre hauptsächliche Geschäfts- oder Berufstätigkeit im Sportbereich haben. Bei natürlichen Personen ist das Vorhandensein einer Einzelunternehmung Voraussetzung.
Die Zugehörigkeit des Organisators zu einem Sportverband ist zwar wünschbar, aber nicht erforderlich.
Art. 11 Pflichten der Organisatoren von J+S-Angeboten
Um die Sicherheit und Gesundheit der teilnehmenden Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, konkretisiert der Bundesrat die Pflichten des Organisators auf drei Ebenen:
Absatz 1, erster Satzteil: Der Organisator wird verpflichtet, präventiv geeignete Vorkehren zur Gewährung der Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmer zu treffen. Dies bedingt, dass der Organisator vorgängig mögliche Risiken identifiziert und beurteilt.
Absatz 1, zweiter Satzteil: Während der Durchführung der Angebote hat der Organisator die Einhaltung der getroffenen Vorkehren zu beaufsichtigen und sie gegebenenfalls anzupassen.
Absatz 2: Auf dritter Ebene ist er verpflichtet, mit adäquaten Massnahmen zu reagieren, wenn Vorkehren nicht beachtet werden. Explizit erwähnt ist dabei seine Pflicht, einzuschreiten, wenn Kaderpersonen Aufsichts- und Betreuungspflichten nur ungenügend wahrnehmen. Verfehlungen gegen die Vorgaben von J+S muss der Organisator der kantonalen Amtsstelle (Aufsichtsbehörde) melden. Muss von einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Schweizerische Rechtsordnung ausgegangen werden, hat der Organisator zudem die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (insbesondere körperliche Gewalt, Misshandlung, sexuelle Übergriffe). Dabei ist irrelevant, ob dem Organisator der Begriff des Vergehens oder Verbrechens bekannt ist. Es genügt, dass ihm bewusst ist, dass im Zusammenhang mit der J+S-Aktivität ein Unrecht geschehen ist.
Absatz 3 regelt die Risikoinformation. Von einer umsichtigen Leitung eines Sportvereins oder -verbandes kann als Selbstverständlichkeit erwartet werden, dass sie über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die möglichen Risiken, welche sich aus der Tätigkeit als Sportverein ergeben, verfügt.
Art. 12 Organisatoren der Kaderbildung
Absatz 1: Die Kaderbildung wird durch das BASPO und die Kantone durchgeführt. Diese bieten als Aufsichtsbehörden über J+S Gewähr, dass Kaderbildungskurse nach den Vorgaben und Leitgedanken von J+S durchgeführt werden.
Absatz 2: Dritte, primär Sportverbände, welche Gewähr für eine qualitativ hochstehende Leiterausbildung bieten, können für die Kaderausbildung beigezogen werden. Als Bildungsinstitutionen, welche zur Kaderbildung beigezogen werden, kommen namentlich Hoch-, Mittel- und Berufsfachschulen in Frage, welche eine J+S-Kaderausbildung in ihre weitergehenden Lehrgänge integrieren. Mit den beigezogenen Dritten schliesst das BASPO Zusammenarbeitsvereinbarungen ab.