Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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jeweiligen Schule. Grundsätzlich soll Sport qualitativ und quantitativ optimal vermittelt werden; diesbezüglich sind zwei Lektionen pro Woche ideal. Aus organisatorischen Gründen ist dies aber nicht bei allen Berufen umsetzbar.

Bei schulischem Unterricht von 520 oder mehr Jahreslektionen verteilt sich der Unterricht grundsätzlich auf mehr als eineinhalb Schultage pro Woche. Bei diesen längeren Schulzeiten und insbesondere beim überwiegend schulischen Unterricht rechtfertigen sich daher 80 Jahreslektionen Sportunterricht. Bei weniger als 520 Jahreslektionen müssen aus Gründen der geringeren Verfügbarkeit der Schüler an den Berufsfachschulen (Vorgabe von maximal 9 Lektionen pro Schultag) dagegen 40 Lektionen Sport pro Schuljahr genügen. Bei der Bemessung der Jahreslektionen werden die Lektionen der Berufskunde und des allgemeinbildenden Unterrichts, nicht aber die Lektionen der erweiterten Allgemeinbildung berücksichtigt.

Art. 53 Rahmenlehrplan und Lehrpläne Sport

Das BBT legt nach Anhörung des BASPO, welches seine Fachmeinung einbringt, die Richtlinien für den Sportunterricht an Berufsfachschulen in einem Rahmenlehrplan fest. Dessen konkrete Umsetzung ist Sache der einzelnen Berufsfachschul-Standorten respektive deren Lehrpersonen und wird von den Kantonen überprüft.

Art. 54 Qualifizierung der Lernenden

Lernende sollen im Sportunterricht pro Schuljahr mindestens eine Qualifizierung im Sinne einer Leistungsbewertung / Benotung durch ihre Lehrperson erhalten, welche auch ausgewiesen wird. Form und Inhalt der Leistungsbewertung wird durch die Berufsfachschulen im Rahmen des Fachlehrplans Sport festgelegt. So ist es möglich, Fach-, Selbst- und Sozialkompetenzen mit Hilfe von Indikatoren über einen längeren Zeitraum zu beobachten, zu testen und eine aussagekräftige, individuelle Qualifizierung sicherzustellen. Damit wird sowohl bei den Schulen, den Lehrpersonen, den Lehrbetrieben wie auch bei den Lernenden das Fach Sport auch in Resultaten greifbar.

Art. 55 Lehrpersonen

Lehrpersonen, welche Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung unterrichten, sollen sowohl über eine Ausbildung als Sportlehrperson wie auch über eine berufspädagogische Bildung verfügen. Je nach Grundausbildung ist zusätzlich die eine oder andere Ausbildung anzuschliessen. BBT und BASPO erarbeiten zuhanden von EVD und VBS die Mindestanforderungen für die erforderlichen Praktika im Berufsfachschulsport und für die sportpraktische und sportdidaktische Zusatzausbildung.

Zu prüfen war bei der Ausarbeitung dieser Bestimmung, ob sie allenfalls im Widerspruch zu Artikel 13 Absatz 2 SpoFöG steht. Dieser bestimmt, dass die Kantone nach Anhörung des Bundes den Mindestumfang der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, und die qualitativen Anforderungen an deren Ausbildung festlegen. Bei der Beantwortung dieser Frage ist einerseits zu beachten, dass bereits Artikel 12 Absatz 4 Spo-FöG für den Sportunterricht an Berufsfachschulen einen Vorbehalt vorsieht. Die Bestimmung hält fest, dass der Bundesrat die Mindestlektionenzahl und die qualitativen Grundsätze für diesen Bereich festlegt. In der Botschaft zum Sportförderungsgesetz wird dazu ausgeführt: "Die Regelung des Berufsschulsports obliegt im Gegensatz zum Sport an Volks- und Mittelschulen ausschliesslich dem Bund. Er hat für die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu sorgen" (BBl 2009 8235). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass der Zweck von Artikel 13 Absatz 2 SpoFöG darin besteht, minimale Standards für die Ausbildung von