Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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die nationale Agentur dieser eine effizientere Planung und Durchführung von weiteren Präventions- und Kontrollmassnahmen.
Art. 79 Informationen der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden
Absatz 1 konkretisiert die in Artikel 23 SpoFöG vorgesehene Informationspflicht der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden. Die Informationen sind beschränkt auf Angaben, welche der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Prävention und Kontrolle dienlich sind.
5. Titel: Vollzug
Art. 80 Verfahren zur Ausrichtung von Finanzhilfen
Die Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Sportförderungsbeiträgen finden sich im Sportförderungsgesetz und ergänzend im Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (Art. 2 Abs. 2 SuG, SR 616). Ausnahmsweise - konkret in zwei Fällen - sind die Bestimmungen im Sportförderungsgesetz als speziellere, die allgemeinen Subventionsbestimmungen ausschliessende Normen ausgestaltet. Zum einen betrifft dies den Ausschluss der im Subventionsgesetz vorgesehenen Strafbestimmungen und der verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Bereich „Jugend und Sport“ (Art. 31 Abs. 3 SpoFöG). Zum anderen wird die Beitragsgewährung im Bereich „Jugend und Sport“ mit den Artikeln 21 bis 27 abschliessend geregelt. Insofern soll der vorliegende Artikel lediglich das Verhältnis zwischen den beiden Gesetzen verdeutlichen.
Art. 81 Gebühren und Preise für Leistungen des BASPO
Das BASPO bietet verschiedene Dienstleistungen an, bei denen der Übergang zwischen hoheitlicher und gewerblicher Tätigkeit fliessend ist. Der Umfang der zulässigen gewerblichen Leistungen wird in Artikel 28 Absatz 1 SpoFöG festgelegt.
Derzeit sieht die Gebührenverordnung VBS (SR 172.045.103) einzig Studien- und Prüfungsgebühren für die Bachelor und Masterstudiengängen der EHSM vor. Für viele hoheitliche Tätigkeiten des BASPO, welche einem Individuum zuordenbar sind, werden, entgegen dem Grundsatz von Artikel 2 Absatz 1 der allgemeinen Gebührenverordnung (SR 172.041.1), jedoch keine Gebühren erhoben. Dies gilt insbesondere für den gesamten Bereich von J+S, z.B. für Anerkennungen als J+S-Leiter. Dieser Gebührenverzicht wie auch die Gebührenerhebung für die Nutzung der Sportinfrastrukturen des BASPO sollen im Rahmen einer eigenen Gebührenverordnung für den Bereich Sport einheitlich und transparent geregelt werden.
6. Titel: Schlussbestimmungen Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Turn- und Sportlehrerausbildung ist materiell bereits seit längerem obsolet geworden. Dies mit der Aufhebung der Sportlehrerdiplome und der Überführung der Ausbildungsgänge ins Bologna-System von Bachelor- und Masterstudiengängen.
Art. 83 Änderungen des bisherigen Rechts
Ziffer 2: Berufsbildungsverordnung