Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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darf Kontrollen vor Ort durchführen. Unregelmässigkeiten sind abzuklären und dem BASPO, welches die Gesamtaufsicht ausübt, zu melden. Meldungen über Verbrechen oder Vergehen gegen die Schweizerische Rechtsordnung, welche die Organisatoren in Anwendung von Artikel 11 Absatz 2 an die J+S-Ämter richten, habe diese den Strafverfolgungsbehörden weiter zu leiten.
Art. 31 Zusammenarbeit des BASPO mit Kantonen und Verbänden
Auf die im bisherigen Recht vorgesehene formelle Fachkommission im Bereich J+S (Art. 49 ff. J+S-V) soll verzichtet werden. Die Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG; SR 172.010) hatte u.a. zum Ziel, soweit als möglich auf die Einsetzung von rein beratenden ausserparlamentarischen Kommissionen zu verzichten. Kommissionsmitglieder von ausserparlamentarischen Kommissionen werden ad personam bezeichnet und vom Bundesrat gewählt. Die Zusammenarbeit mit Kantonen und Verbänden erfolgt aber sehr oft funktionsbezogen. Dabei steht nicht die persönliche Meinung oder Haltung der einzelnen Personen im Vordergrund, sondern es ist wichtig, dass Fachmeinungen und Positionen der vertretenen Organisationen eingebracht werden. Die Zusammenarbeit mit diesen wichtigen Partnern der Sportförderung soll daher künftig im Rahmen von Tagungen und Konferenzen gepflegt werden, an welche je nach Themenbereich unterschiedliche Vertreter von den Partnern entsandt werden.
Dass diese Partner vor wichtigen Entscheiden angehört werden, entspricht einer Selbstverständlichkeit und soll gerade deshalb explizit erwähnt werden.
3. Kapitel: Allgemeine Sport- und Bewegungsförderung
1. Abschnitt: Förderung von Sport und Bewegung von Erwachsenen Art. 32 Programm Erwachsenensport Schweiz (ESA)
Mit dem Programm Erwachsenensport Schweiz esa setzt sich das BASPO für mehr Sport und Bewegung im Erwachsenenalter ein. Zusammen mit ausgewählten Partnerorganisationen ermöglicht es eine fundierte Aus- und Weiterbildung von Leitenden im Erwachsenensport (Kaderbildung). Es folgt dabei weitgehend dem Modell der Kaderbildung in J+S. Im Gegensatz zu J+S werden aber keine Sportkurse/Angebote des Erwachsenensports unterstützt. Anerkannten esa-Leiterinnen und –Leitern ist es gestattet, in den von ihnen geleiteten Sportkursen die dem Bund gehörende Wort-Bildmarke „esa Erwachsenensport Schweiz“ zu verwenden.
Die Grundlage von esa findet sich in Artikel 3 SpoFöG.
Absatz 1 und 2: Der Bund unterstützt einerseits die von ihm bewilligten Aus- und Weiterbildungsangebote der Partnerorganisatoren mit Förderbeiträgen. Zudem kann er eigene Kurse der Kaderbildung durchführen. Er tut dies insbesondere im Bereich der Expertenbildung.
Art. 33 Kader
Absatz 1: Da für die Durchführung von einzelnen Angeboten des Erwachsenensports keine Unterstützungsbeiträge ausgerichtet werden, besteht auch kein Bedarf an der Funktion des Coaches, vergleichbar zu J+S.
Absatz 2: Das Verfahren zur Erteilung einer Kaderanerkennung läuft formal analog desjenigen in J+S ab: