Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Absatz 3: Das BASPO beschäftigt regelmässig Personen, die als Sportwissenschafter an einer Universität eine Dissertation verfassen. Diese Anstellungen fördern den Austausch von neuen theoretischen Erkenntnissen und praktischer Ausbildung an der EHSM. Diese Personen sollen in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 Bundespersonalgesetz mit privatrechtlichen Arbeitsverträgen angestellt werden. Damit erhält das BASPO insbesondere die Flexibilität, deren Arbeitsvertrag auf den Abschluss der Doktorarbeit zu beenden oder das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn sie die Arbeit an ihrer Dissertation einstellen.
Art. 58 Lehre
Der Aufbau der Studiengänge erfolgt in Anlehnung an das Bologna-System.
Neben den Bachelor- und Masterstudien Sport führt die EHSM im Auftrag des Dachverbandes des Schweizer Sports (Swiss Olympic) die Trainerbildung durch. Letztere beinhaltet insbesondere die Ausbildungen zum Trainer/in Leistungssport mit eidg. Fachausweis sowie diplomierte/r Trainer/in Spitzensport.
Darüber hinaus kann die EHSM Weiterbildungen insbesondere auf Hochschulniveau anbieten.
Die Detailregelung der Studiengänge und Ausbildungen des BASPO finden sich in der Verordnung des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen.
Art. 59 Forschung und Entwicklung
Die EHSM führt einerseits im Rahmen ihrer Forschungsfreiheit eigene Forschungen und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Sportwissenschaft durch. Andererseits hat sie den Auftrag, die für Verwaltung- und Politik erforderlichen sportwissenschaftlichen Entscheidgrundlagen bereitzustellen.
Art. 60 Dienstleistungen
Als Kompetenzzentrum bietet die EHSM umfassende sportwissenschaftliche Dienstleistungen an. Sie steht der Öffentlichkeit, Fachkreisen sowie Behörden mit einem breiten Angebot an Dienstleistungen zur Verfügung (z.B. Vermittlung von Fachwissen und Forschungsergebnissen, Referenten, Schulungen, etc.).
2. Abschnitt: Studien- und Ausbildungsgänge Art. 61 Zulassung zu den Studien
Absatz 1 bis 3: Da die Studienplätze an der EHSM beschränkt sind, erfolgt die Vergabe der Studienplätze aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung bzw. eines Bewerbungsverfahrens. Der Bundesrat macht mit dieser Regelung von seiner Kompetenz gemäss Artikel 14 Absatz 3 SpoFöG Gebrauch.
Absatz 5 verfolgt den Zweck, bei Bedarf einem übermässigen Zugang ausländischer Studierender entgegen wirken zu können. Die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Regelung wurde durch ein Bericht von Professor Paul Richli vom 16. Dezember 2010 an die Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten CRUS bestätigt.
Nachdiplomlehrgänge sollen grundsätzlich zu marktüblichen und kostendeckenden Preisen angeboten werden.