Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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und -sicherung an den Schulen gelten die kantonalen Richtlinien. Soweit an den einzelnen Schulen Systeme eines Qualitätsmanagements bestehen, ist der Sportunterricht Teil davon. Dabei ist nicht nur der administrative Teil abzubilden, sondern auch der pädagogische. Letzterer hat sich auch dem Fach Sport anzunehmen. Mit der Plattform qims.ch steht den Schulen ein spezifisch für den Sportunterricht entwickeltes Programm des Qualitätsmanagements zur Verfügung.
Zu einem wohlverstandenen Qualitätssicherungssystem gehört, dass Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht durch ihre Lehrpersonen qualifiziert werden. Diese Qualifizierung dient nicht nur der Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler, sondern sie soll die Lehrpersonen dazu anhalten, die Erreichung der im Lehrplan festgelegten Ziele auch tatsächlich zu überprüfen. Insofern stellt die Qualifizierung ein grundsätzliches Instrument der Qualitätssicherung dar. Form und Inhalt dieser Leistungsbeurteilung hat sich an diejenige der anderen Fächer in der jeweiligen Schule und Schulstufe anzupassen.
Absatz 2: Wie in der Bildungsverfassung angelegt und im Harmos-Konkordat ausdrücklich erwähnt, beteiligen sich die Kantone und der Bund an einem kontinuierlichen Monitoring über das gesamte Bildungssystem. Die Erhebung und Auswertung der entsprechenden Daten stellen ein zentrales Instrument der Qualitätssicherung dar. Der Schulsport soll Teil dieses Monitorings sein. Das BASPO und die Kantone erheben daher periodisch und gemeinsam die Daten zur Einhaltung und Umsetzung des Sportobligatoriums in der Schule. Im Rahmen dieser Erhebungen werden künftig auch Daten über die Förderung von Sport- und Bewegungsmöglichkeiten erfasst. Die Auswertung der Ergebnisse sollen durch BASPO und Kantone koordiniert und allfällige Massnahmen zur Qualitäts- und Quantitätssicherung gemeinsam vereinbart und umgesetzt werden.
2. Abschnitt: Sportunterricht an obligatorischen Schulen und an Mittelschulen
In Artikel 12 Absatz 3 SpoFöG findet sich die Kompetenz des Bundes, die Mindestlektionenzahl und die qualitativen Grundsätze des Schulsports zu regeln.
Zu den qualitativen Grundsätzen gehört, dass
Sportunterricht zielgerichtet im Rahmen eines Lehrplans erteilt wird (vgl. Art. 50); und
die Zielerreichung begleitet und überprüft und dem Bund durch die Kantone über die
Umsetzung des Schulsportobligatoriums Bericht erstattet wird (vgl. Art. 47).
Art. 48 Begriff
Erfasst sind hier alle Schulen bzw. Ausbildungsangebote, welche den Schülern die übliche schulische Grundbildung vermitteln, namentlich auch der Vorschulunterricht, soweit er durch die Kantone gesetzlich vorgeschrieben ist.
Nicht explizit geregelt werden die kantonalen, primär schulisch ausgerichteten Angebote, welche einen Übergang von der obligatorischen Schule zur beruflichen Grundbildung oder zur Mittelschule darstellen, wie 10. Schuljahre oder Berufswahlklassen. In diesen nicht obligatorischen Angeboten haben die Kantone entsprechend der Bestimmung von Artikel 12 Absatz 1 SpoFöG für angemessene Sport- und Bewegungsaktivitäten zu sorgen.
Art. 49 Umfang des Sportunterrichts
Gestützt auf Artikel 68 Absatz 3 der Bundesverfassung (Art. 27quinquies Abs. 1 aBV) hat der Bund im bisherigen Recht den Schulsport für obligatorisch erklärt und das Obligatorium auf