Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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che mit Migrationshintergrund, an spezielle Fördermassnahmen für übergewichtige Kinder und Jugendliche oder auch an Massnahmen, die sicherstellen, dass Mädchen und Knaben gleichermassen Zugang zum Sport finden. Besondere Beiträge für J+S-Angebote mit Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung sind zudem in Artikel 22 Absatz 3 Bestimmung b ausdrücklich vorgesehen.

2. Abschnitt: J+S-Angebote Art. 3 Grundsatz

Absatz 1: Im Zentrum von J+S steht wie bisher die Unterstützung von Kursen und Lagern der einzelnen Organisatoren von Jugendsport-Aktivitäten. Eine Unterstützung von isolierten Sportanlässen ist auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. Sport wirkt dann nachhaltig, wenn er wiederkehrend und regelmässig ausgeübt wird. Daher ist die Dauer und Regelmässigkeit von Sportaktivitäten ein wichtiges Kriterium dafür, ob diese Aktivitäten unterstützungswürdig sind. Darüber hinaus unterstützt der Bund die Aus- und Weiterbildung der für J+S tätigen Leiter, Coaches, Experten und Nachwuchstrainer (Kaderbildung).

Die J+S-Kurse und -Lager wurden bisher als „Jugendausbildung“ bezeichnet. Auf diesen Begriff soll künftig jedoch verzichtet werden, da er entsprechend den in Artikel 2 beschriebenen Zielen zu eng ist.

Absatz 2: Der jeweilige Organisator soll zur Vereinfachung der administrativen Abläufe seine J+S-Kurse und -Lager grundsätzlich im Rahmen einer Gesamtplanung, welche den Zeitraum von maximal einem Jahr erfasst, zur Bewilligung anmelden und abrechnen (=J+S-Angebot).

Art. 4 Teilnahme an J+S-Kursen und -Lagern

Absatz 1 bis 3: Die Herabsetzung des J+S-Mindestalters auf das Jahr, indem das Kind fünf Jahre alt wird, stellt die wichtigste Änderung gegenüber dem geltenden Recht dar. Mit den Konkretisierungen hinsichtlich Altersgrenzen wird die bisherige Praxis des BASPO auf Verordnungsstufe verankert. Wie bis anhin ist für eine (subventionierte) Teilnahme an einem J+S-Angebot der Wohnsitz in der Schweiz oder die Schweizer Staatsangehörigkeit vorgeschrieben. Zudem wird der Bund gestützt auf das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein vom 8. April 1998 (SR 0.415.951.41) die Leistungen von „Jugend und Sport“ auch Kindern und Jugendlichen mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein gewähren.

Absatz 4: Der Organisator entscheidet darüber, wen er zu seinem J+S-Angebot zulässt bzw. wer an den von ihm durchgeführten Angeboten teilnehmen darf. Ein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem bestimmten J+S-Angebot besteht nicht, auch wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 bis 3 erfüllt sind.

Absatz 5: Eine nicht subventionierte Teilnahme an einem J+S-Angebot ist wie bis anhin möglich. Beispielsweise kann ein Kursorganisator neben den Jungendlichen im J+S-Alter einen weiteren 22-jährigen Teilnehmer zulassen. Da Letzterer die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt, wird seine Teilnahme für die Subventionsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsberechnung erfolgt allein basierend auf den Jugendlichen im J+S-Alter. Keinesfalls aber darf die Gesamtzahl der Teilnehmenden, die aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstteilnehmerzahl für einen J+S-Kurs oder ein -Lager überschreiten. Wird diese Zahl überschritten, so werden für die entsprechende Aktivität überhaupt keine Beiträge ausgerichtet.