Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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richtung der Beiträge eine vertiefte Abklärung. Solange bleibt die Ausrichtung der Beiträge sistiert.
Art. 27 Kürzung und Verweigerung der Beiträge
Absatz 1 legt die Tatbestände abschliessend fest, welche zu einer Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen führen können. Neu explizit vorgesehen ist die Möglichkeit, den Regeln des fairen und sicheren Sports dadurch Nachachtung zu verschaffen, dass deren Missachtung eine Beitragskürzung zur Folge haben kann.
Absatz 2: Das BASPO soll bereits während eines laufenden Straf- oder Administrativverfahrens Beiträge zurückhalten können und nicht allenfalls im Nachhinein einen Rückforderungsanspruch geltend machen müssen.
Absatz 3: Bei schwerwiegenden Verstössen sollen Organisatoren neu gänzlich vom Programm J+S ausgeschlossen werden können. Als schwerwiegend gilt dabei auch die wiederholte Verletzung von Regeln trotz entsprechender Abmahnung durch die Behörde.
7. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes Art. 28
Absatz 1: Die Abgabe von Lehrmitteln an die Kursteilnehmenden in den Ausbildungskursen erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Weitere Exemplare ausserhalb dieser Kurse werden gegen eine Gebühr abgegeben.
Absatz 2: Bei den Ausbildungskursen handelt es sich insbesondere um solche, welche der Handhabung der Sportdatenbank, dem hauptsächlichen Arbeitsinstrument der Kantone, dienen.
Absatz 3: Auch künftig wird für bestimmte Kurse und Sportarten Material des Bundes ausgeliehen. Dieses wird entweder von der Armee zur Verfügung gestellt oder es wird vom BASPO beschafft. Von den Empfängern des Leihmaterials wird auch künftighin eine Kostenbeteiligung für Aufbereitung, Transport und Instandhaltung verlangt werden. Auf die Erhebung einer eigentlichen Mietgebühr wird auch weiterhin verzichtet.
Absatz 4: Die Ausrichtung der Transportvergünstigung erfolgt durch die Abgabe von Transportgutscheinen an die Organisatoren der Kaderbildung für Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, welche diese ihren Teilnehmenden weitergeben können.
8. Abschnitt: Weitere organisatorische Bestimmungen Art. 29 Durchführung
Absatz 1: Die Zusammenarbeit und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen bleibt weitgehend unverändert. Aufgrund ihrer Praxisnähe und der Vertrautheit mit den lokalen Verhältnissen, sind die Kantone in der Ausgestaltung der Organisation der J+S-Amtsstellen frei. Insbesondere sind auch interkantonale Zusammenarbeiten möglich.
Absatz 2: Die Aufgabe J+S zu bewerben, bleibt unverändert bestehen.
Art. 30 Aufsicht
Die Kantone sind verantwortlich für die korrekte Durchführung der Angebote. Dazu üben die Amtsstellen systematische und periodische Kontrollen aus. Ihre Vertreter können nach Be-