Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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voraus. Die Pflicht des BASPO, einer Kaderperson im Zusammenhang mit einem Strafverfahren die Anerkennung zu sistieren oder zu entziehen, ergibt sich direkt aus dem Gesetz (Art. 10 Abs. 2 und 3 SpoFöG). Demgegenüber stellt die Sanktionsbestimmung in Absatz 3 eine Kann-Vorschrift dar. Diese Möglichkeit war bisher nicht ausdrücklich geregelt und musste aus der Gesamtleitungs- und Aufsichtsfunktion des BASPO hergeleitet werden.
Absatz 4 und 5 konkretisieren das Verhältnismässigkeitsprinzip der Sanktionen.
6. Abschnitt: Beitragsgewährung Art. 21 Beiträge an J+S-Angebote und J+S-Coaches
Absatz 1 wiederholt den in Artikel 28 Absatz 4 SpoFöG festgehaltenen generellen Kreditvorbehalt für das Programm J+S. Die vom VBS festgelegten Beiträge sind Maximalbeiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Beitragsgewährung erfolgt zweistufig. Das BASPO legt die Beiträge zunächst so fest, dass deren Ausrichtung für alle im betreffenden Jahr zu erwartenden Angebote in Berücksichtigung des Kreditvorbehalts garantiert werden kann. Zum Ende des Jahres und in Kenntnis der effektiv abgerechneten Angebote kann es die jeweiligen Beiträge bis höchstens auf die vom VBS bestgelegten Maximalbeiträge erhöhen und entsprechende Nachzahlungen leisten (Art. 26 Abs. 2).
Absatz 2: Für die Gewährung der Beiträge müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Die Organisatoren haben ihr Angebot rechtzeitig vor Durchführung durch die gemäss Absatz 4 zuständige Behörde bewilligen zu lassen. Es handelt sich dabei um eine Bewilligung zur Durchführung des Angebots. Die Bewilligung beinhaltet aber noch keine definitive Beitragszusage. Das angemeldet Angebot wird mit der Bewilligung in der Datenbank freigeschaltet und kann vom Organisator bewirtschaftet werden. Erst bei Abschluss des Angebots legt das BASPO gestützt auf die effektiv durchgeführten Aktivitäten den Beitrag fest.
Absatz 3: Neu soll ermöglicht werden, die Dynamik von Sportgrossanlässen (z.B. Europa- oder Weltmeisterschaften) für spezielle Kinder- und Jugendförderungsmassnahmen in dieser Sportart zu nutzen. Der durch die UEFA EURO 2008 ausgelöste Hype, welcher u.a. zu einem hohen Zulauf bei den Fussballvereinen geführt hat, hat das Potential solcher Sondermassnahmen deutlich aufgezeigt. Es sollen damit vor allem Angebote für Kinder und Jugendliche gefördert werden können, welche bisher noch nicht oder noch nicht regelmässig Sport treiben.
Absatz 4: Die Zuständigkeit für die Bewilligungen wurde leicht modifiziert. Es ist nun nicht mehr möglich, dass Kantone Angebote, die sie selber durchführen, auch selber bewilligen können.
Absatz 5 verweist auf die nach Artikel 7 Absatz 1 provisorisch aufgenommenen Sportarten. Für diese können einzig Pauschalbeiträge an den nationalen Verband für die Entwicklung ihrer Sportart in J+S beantragt werden. Beiträge an einzelne Organisatoren werden dagegen nicht ausgerichtet.
Art. 22 Umfang der Beiträge an die Durchführung von J+S-Angeboten
Absatz 1 legt die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der Bundesbeiträge fest. Dass die Beiträge in der Nuterzgruppe 7 je nach Leistungsstufe unterschiedliche hoch ausfallen, entspricht bisheriger Praxis.
Absatz 2: Für Angebote mit erhöhten Personal-, Sicherheits- und Infrastrukturaufwände können zusätzliche Beiträge vorgesehen werden. Diese sollen vorerst wie bis anhin nur für den