Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht

unter diesem Titel insbesondere mobile Sicherheits- und Absperrmaterialien für den Schneesport, mobile Pferdeboxen, mobile Hallenböden mit den Markierungen der betreffenden Sportarten, temporäre Zuschauertribünen für verschiedenste Indoor- und Outdoor-Anlässe, mobiles Material für den OL, mobile Garderoben und WC-Anlagen. Demgegenüber sind Beiträge an den Betrieb von Anlagen explizit ausgeschlossen (Abs. 6).

Absatz 4: Beiträge an die Neuerstellung oder den Umbau einer Sportanlage sollen im Umfang von maximal 45% der anrechenbaren Kosten geleistet werden können,

 wenn die Anlage im NASAK-Katalog aufgeführt ist;

 der Betrieb der Anlage und insbesondere die Finanzierung des Betriebes, inklusive des

laufendenden und periodischen Unterhalts durch eine öffentlichrechtliche, private oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig gesichert ist;

 die Benützung der Anlage für Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung durch Verträge

zwischen der Trägerschaft und den betreffenden Sportverbänden sowie Organisatoren von Sportveranstaltungen langfristig gewährleistet ist;

 die Finanzierung des Bauvorhabens unter Einrechnung allfälliger Bundesbeiträge

gesichert ist.

Absatz 5 dient der Klarstellung einerseits in dem Sinne, dass der Bund nicht Subventionen an sich selber ausrichten kann. Andererseits soll dort, wo es sinnvoll und ist, dass ein nationaler Verband seine nationale (Trainings-)Anlage in die Zentren Magglingen oder Tenero integriert, ein Beitrag an die entsprechende Anlage geleistet werden können. Eine solche Lösung kann nämlich in verschiedener Hinsicht vorteilhafter sein, als das Erstellen einer Anlage ausserhalb bestehender Zentren. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechende Sportanalge primär den Bedürfnissen des ensprechenden nationalen Verbandes und nicht eine Ausbildungsanlage des BASPO darstellt. Dies ist mit entsprechenden Vereinbarungen sicherzustellen.

Art. 45 Fachstelle Sportanlagen

Von den Beratungsdienstleistungen können nicht nur Erbauer und Betreiber von nationalen Sportanlagen, sondern insbesondere auch diejenigen von kommunalen und privaten Sportanlagen profitieren.

2. Titel: Bildung und Forschung

1. Kapitel: Sport in der Schule

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 46 Sportunterricht

Im obligatorischen Sportunterricht sollen konditionelle, koordinative und auch kognitive Fertigkeiten und Fähigkeiten entwickelt und ausgebildet werden. Der Wortlaut macht deutlich, dass es sich dabei um Unterricht handelt, der aktive körperliche Bewegung beinhaltet. Damit wird die Sport-, Bewegungs-, und Spielkultur erschlossen und ein Beitrag zur Entwicklungsförderung, zur Persönlichkeit und zur sozialen Kompetenz geleistet. Der Unterricht hat in einer entsprechenden Umgebung und mit entsprechender Ausrüstung zu erfolgen.

Art. 47 Qualitätsentwicklung und Monitoring

Absatz 1: Die Qualitätsentwicklungs- und Sicherungsprozesse und die Verwendung von entsprechenden Tools sind Sache der Kantone resp. der Schulen. Für die Qualitätsentwicklung