Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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alle Sportanlässe, welche durch einen bei Swiss Olympic angeschlossenen Verband, sowie dessen Unterverbände und Vereine organisiert wird.
Dopingkontrollen werden bei Sportlern durchgeführt, um verbotene Dopingmittel oder Dopingmethoden festzustellen und so für möglichst faire Bedingungen im Wettkampf zu sorgen.
Unter dem Dopingkontrollverfahren wird das gesamte Verfahren einschliesslich Organisation der Kontrollen, Probenahmen und weitere Bearbeitung z.B. Transport, Laboranalyse, Ergebnismanagement, Anhörung und Rechtsmittel verstanden (vgl. auch die Begriffsbestimmungen im Anhang des Welt-Anti-Doping-Codes).
Während lizenzierte Sportler im Rahmen der internationalen Standards regelmässig für Dopingkontrollen erreichbar sein müssen (also auch „out-of-Competition Testing“), müssen sich nicht lizenzierte Sportler nur Kontrollen im Rahmen von Wettkämpfen gefallen lassen („in-Competition Testing“). Gemäss Definition der WADA beginnt die Testperiode für „in-Competition Testing“ zwölf Stunden vor dem Wettkampf, für welchem der Sportler zur Teilnahme angemeldet ist, und endet nach Beendigung des Wettkampfes, wobei die mit dem Wettkampf zusammenhängenden Probenahmen dazu gezählt werden (vgl. Ziffer 3.0 der International Standards for Testing der WADA).
Dopingkontrollen müssen einerseits die Persönlichkeitsrechte des Sportlers nach Artikel 28 ZGB wahren und haben andererseits die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Heute beruhen Dopingkontrollen des privatrechtlichen Sports auf einer Einverständniserklärung des Sportlers. Neu wird im Gesetz eine Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kontrollen sowie die Bearbeitung der entsprechenden Daten geschaffen (Art. 20 SpoFöG).
Art. 77 Anforderungen an die Dopingkontrollen
Die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping ist bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgabe verpflichtet, die vom Bundesrat vorgegebenen Minimalstandards zu beachten. Insbesondere hat sie jährlich einen Testplan zu erstellen, dessen Minimalanforderungen in Absatz 1 Buchstaben a bis d festgeschrieben sind. Weiter sind in Absatz 2 bis 5 verbindliche Minimalanforderungen an das Auswahl- und Kontrollverfahren festgelegt. Sofern die Dopingkontrolle ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Sportlers mit sich bringt (z.B. Blutentnahme), sind neu fachliche Voraussetzung an den Tester vorgesehen. Damit soll verhindert werden, dass positive Proben aufgrund des Vorwurfes, die Entnahme sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden, nicht als Beweismittel genutzt werden könnten. Zudem soll verhindert werden, dass der Sportler durch einen Test mehr als notwendig beeinträchtigt wird und schliesslich sollen allfällige gesundheitliche Risiken bestmöglich ausgeschlossen werden.
Art. 78 Analyse und Kontrolle der Analyseresultate
Der Bundesrat beschränkt sich darauf, Minimalvorgaben für das Analyseverfahren festzuschreiben, damit beweissichere Befunde für allfällige Strafverfahren erhoben werden können. Die Stiftung Antidoping Schweiz wird damit verpflichtet, bei der Vergabe der Analysen ein Labor zu wählen, welches diese Anforderungen erfüllt.
Werden Dopingkontrollen nicht von der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping selbst durchgeführt, sind die jeweiligen Kontrollstellen (z.B. der Veranstalter) verpflichtet, der Agentur die Ergebnisse ihrer Kontrollen mitzuteilen (Art. 20 Abs. 2 und 4 SpoFöG). Damit ist auch der Informationsfluss zwischen der jeweiligen Kontrollstelle zur nationalen Agentur und zu den sanktionierenden Stellen sichergestellt. Zudem ermöglicht die Datenbekanntgabe an