Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Dienstleistungen:

 insbesondere in den Bereichen Sportmedizin, Physiotherapie und Leistungsdiagnostik.

Die von der Schweiz im Jahre 1999 unterzeichnete Bologna-Deklaration hat die Gestaltung der Hochschulstufe europaweit auf neue Grundlagen gestellt. Ziel der Bologna-Reform ist die Verwirklichung eines wettbewerbsfähigen Hochschul- und Forschungsraums in Europa. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 29. Mai 2009 die Botschaft zu einem Entwurf eines neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG, BBl 2009 4561) zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Das Gesetz soll das heutige Universitätsförderungsgesetz und das Fachhochschulgesetz ablösen.

Das HFKG schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Förderung der Universitäten und Fachhochschulen sowie für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Sodann vereinfacht es die Strukturen der hochschulpolitischen Organe von Bund und Kantonen. Eines der zentralen Elemente des neuen HFKG ist die gemeinsame Qualitätssicherung durch Bund und Kantone über die institutionelle Akkreditierung. Diese ist Voraussetzung insbesondere für das Bezeichnungsrecht (Universität, Fachhochschule, pädagogische Hochschule oder davon abgeleitete Bezeichnungen) und die Gewährung von Bundesbeiträgen. Die EHSM fällt wie auch das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) unter den Geltungsbereich des neuen HFKG (Art. 2 Abs. 1 und 3 E-HFKG). Die Voraussetzungen für eine institutionelle Akkreditierung nach Artikel 30 E-HFKG werden in Akkreditierungsrichtlinien konkretisiert. Diese werden den Besonderheiten von monodisziplinären Institutionen wie der EHSM gebührend Rechnung tragen. Sie hat sich über ein ausgebautes Qualitätssicherungssystem im Sinne von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a E-HFKG auszuweisen und Gewähr zu bieten, dass sie auf Dauer betrieben werden kann (Art. 30 Abs. 1 Bst. c E-HFKG).

Art. 56 Eidgenössische Hochschule für Sport (EHSM)

Absatz 1 und 2: Die EHSM ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen in das BASPO integriert und damit Teil dieser Verwaltungsbehörde. Gleichzeitig benötigt sie aus Gründen der Akkreditierung als Hochschule eine verlässliche Struktur und eine gewisse Autonomie. Deshalb werden Stellung und Aufgaben der EHSM rechtsatzmässig festgelegt.

Die EHSM nimmt unter Wahrung der bildungspolitischen Autonomie ihren Lehr- und Forschungsauftrag wahr. Eingeschränkt ist hingegen ihre organisatorische Autonomie und ihre formalrechtliche Eigenständigkeit. Als Teil des BASPO nutzt sie die Ressourcen des Amtes und sie tritt gegen aussen in ihren Entscheidungen unter der Bezeichnung des BASPO auf.

Absatz 3: Die EHSM hat laufende Kooperationen mit andern Institutionen, so z.B. mit der Universität Freiburg. Geplant ist eine engere Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB) zur Ausbildung von Lehrkräften für die Berufsfachschulen in den Fächern Sport und Allgemeinbildendem Unterricht (ABU).

Art. 57 Hochschulangehörige

Absatz 2: Das Personal der Hochschule wird wie das übrige Personal des BASPO grundsätzlich mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag angestellt. Ein Teil des Lehrkörpers wird aber regelmässig durch Personen von ausserhalb der Bundesverwaltung gebildet. Es sind dies freiberuflich Tätige oder Angestellte von andern Institutionen. In diesen Fällen kann deren Verpflichtung im Mandatsverhältnis erfolgen.