Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Art. 5 Durchführungsort
Das Programm J+S dient nicht nur unmittelbar der Durchführung von Sportaktivitäten für die Jugend, sondern es fördert und unterstützt indirekt auch die Sportstrukturen in der Schweiz (Unterstützung von Sportvereinen und –verbänden sowie von Betreibern von Sportanlagen). J+S-Kurse und -Lager sind daher grundsätzlich in der Schweiz und durch Organisatoren, deren Angebote zur Hauptsache in der Schweiz stattfinden, durchzuführen. Liegen besondere Gründe oder Verhältnisse vor, können einzelne Trainings, Wettkämpfe oder Lager auch im Ausland stattfinden (z.B. Zusammenzug von Nachwuchssportlern im Ausland, Teilnahme an internationalen Wettkämpfen, Segellager auf dem Meer, Bergtouren mit Grenzübertritten, etc.).
Nicht unterstützt werden sollen Organisationen, welche ihre Aktivitäten primär im Ausland durchführen. Beispielhaft sei der deutsche Golfsportverein erwähnt, der in der Schweiz mit Jugendlichen aus der Grenzregion eine Jugendsektion aufbaut, jedoch ausschliesslich in Deutschland trainiert.
Diese Regelung stellt mithin auch sicher, dass Kurse und Lager im Rahmen einer behördlichen Aufsicht kontrolliert werden können, was im Ausland gegebenenfalls nur unter erschwerten (staatsvertraglichen) Bedingungen möglich ist.
3. Abschnitt: J+S-Sportarten und Nutzergruppen Art. 6 Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sportart
Absatz 1 bis 3: Wie bis anhin legt das VBS die J+S-Sportarten fest. Neu bezeichnet das BASPO die in der jeweiligen Sportart unterstützten Disziplinen. Die Liste mit den Sportarten kann daher gestrafft werden. So finden sich in der Sportartenliste künftig beispielsweise nur noch die Sportarten Pferdesport oder Radsport, anstelle der bisher aufgeführten Disziplinen wie Reiten und Voltigieren oder Mountainbike, BMX und Quer. Das BASPO bekommt dadurch die Möglichkeit, negative Entwicklungen in einer J+S-Sportart zu unterbinden, indem es beispielsweise in der Sportart Karate Disziplinen ausschliesst, die den Niederschlag des Gegners zulassen.
Absatz 4: Grundsätzlich wird für jede Sportart eine oder mehrere Fachleitungen bezeichnet. Diese ist im Bereich des Jugendsports ein wichtiges Bindeglied zwischen dem BASPO und den einzelnen Sportverbänden. Verzichtet das BASPO auf das Einsetzen einer Fachleitung, kann es dem betreffenden nationalen Sportverband für die Weiterentwicklung der Sportart eine Pauschalentschädigung ausrichten (vgl. Art. 25).
Art. 7 Antrag um Aufnahme einer Sportart
Absatz 1: Antragsteller für die Aufnahme neuer Sportarten in J+S sind die Sportverbände. Zwar ist nicht formell erforderlich, dass der entsprechende Sportverband Mitglied von Swiss Olympic ist. Es muss aber sichergestellt sein, dass die für die Entwicklung einer Sportart notwendigen Strukturen und Ressourcen flächendeckend vorhanden sind und eine gewisse Einbettung in die Sportfamilie sichergestellt ist. Es kann sich daher nur um Sportverbände handeln, die gesamtschweizerisch tätig sind.
Das BASPO entscheidet über eine provisorische Aufnahme. Der definitive Aufnahmeentscheid erfolgt durch das VBS, im Rahmen einer Revision der departementalen Verordnung, welche die Sportarten aufzählt.