Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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anderen Worten sind die Organisatoren zu verpflichten, ihre Kurse allen interessierten Personen zu gleichen Bedingungen zu öffnen.

Art. 38 ESA-Expertinnen und -Experten

Im Gegensatz zu den esa-Leiterausbildungen ist die Expertenausbildung Aufgabe des BASPO. Er kann für einzelne Teile der Ausbildung Partnerschaftsorganisationen beiziehen, dies insbesondere für die praktischen Teile der Ausbildung.

Art. 39 Wegfall und Entzug von Anerkennungen

Absatz 1: Wie bei J+S ist grundsätzlich alle zwei Jahre eine Weiterbildung zu absolvieren. Wird die Weiterbildungspflicht nicht erfüllt, fällt eine Kaderanerkennung am Ende des übernächsten Kalenderjahres, welches dem Jahr der Anerkennung oder der letzten Weiterbildung folgt, weg.

Absatz 2: Die Anerkennung kann wiedererlangt werden, wenn die Weiterbildung nachträglich innert 4 Jahre seit dem Wegfall nachgeholt wird.

Absatz 3 zählt abschliessend die Gründe für den Entzug einer Kaderanerkennung auf. Das BASPO entscheidet über einen Entzug, wenn ihm ein entsprechender Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird. Im Bereich Erwachsenensport besteht keine gesetzliche Grundlage, die das BASPO ermächtigt, Einsicht in Strafregisterdaten zu nehmen.

2. Abschnitt: Weitere Sportförderungsmassnahmen Art. 40

Absatz 1: Es entspricht dem Grundauftrag des BASPO die Sport- und Bewegungsaktivitäten der gesamten Bevölkerung zu fördern. Mit Artikel 3 SpoFöG ist eine entsprechende allgemeine Rechtsgrundlage geschaffen worden. Sie ermöglicht u.a. besondere Massnahmen für spezielle Bevölkerungsgruppen zu treffen (z.B. Massnahmen zur besseren Integration von Migranten oder Unterstützungsmassnahmen für Menschen mit einer Behinderung).

Absatz 2 entspricht bisheriger Regelung.

4. Kapitel: Sportverbände Art. 41

Der Bund richtet zur Förderung, Entwicklung und Unterstützung des Schweizer Sports jährlich Beiträge an den Dachverband des Schweizer Sports (heute Swiss Olympic) sowie an nationale Sportverbände aus. Die für die nationalen Sportverbände bestimmten Beiträge werden an den Dachverband zur anschliessenden Weiterverteilung an die einzelnen Verbände ausbezahlt. Diese Verteilung erfolgt in Absprache mit dem BASPO. Ein zentrales Kriterium ist dabei die Grösse des jeweiligen Verbandes und von Swiss Olympic vorgenommene Einstufung der einzelnen Sportarten.

In begründeten Fällen kann das BASPO Leistungen direkt an nationale Sportverbände erbringen. Die Zuständigkeiten von Bund und Swiss Olympic in diesen gemeinsamen Handlungsfeldern werden mittels Kooperationsvereinbarung festgelegt.