Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
5. Kapitel: Sportanlagen Art. 42 Nationales Sportanlagenkonzept
Das bestehende nationale Sportanlagenkonzept soll weitergeführt und mindestens alle vier Jahre aktualisiert werden. Die Aktualisierung erfolgt in Zusammenarbeit mit den nationalen Sportverbänden. Unter den Begriff nationaler Sportverband werden hier auch vereinsmässige Zusammenschlüsse von Organisatoren von Sportgrossanlässen subsumiert, insbesondere die Vereinigung Swiss Top Sports.
Art. 43 Nationale Bedeutung einer Sportanlage
Dabei werden insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sein:
Der Bedarf eines oder mehrerer nationaler Sportverbände an der Anlage für die
Durchführung der Sportaktivitäten von nationaler Bedeutung ist ausgewiesen und dokumentiert und sie soll von einem oder mehreren Sportverbänden als «Anlage von nationaler Bedeutung» genutzt werden;
es bestehen keine geeigneten Alternativen für die Durchführung der Sportaktivitäten von
nationaler Bedeutung der betreffenden Verbände;
die Anlage ist für die Zwecke der betreffenden nationalen Sportverbände ausreichend;
die Anlage entpricht den Reglementen der betreffenden nationalen und internationalen
Sportverbände und sie verfügt über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung, inklusive Unterkunfts- und Verpflegungsmöglichkeiten;
die Anlage erfüllt als Wettkampfanlage von nationaler Bedeutung alle Anforderungen für
die Durchführung internationaler Wettkämpfe gemäss den einschlägigen Vorschriften der nationalen und internationalen Sportverbände, namentlich auch im Bereich der Zuschauerinfrastruktur;
die Erschliessung der Anlage durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel ist
gewährleistet;
die Anlage wird zweckmässig genutzt, der städtebaulichen und ökologischen Gestaltung
des öffentlichen Raumes wird grosse Beachtung geschenkt wird und alle Flächen werden naturnah gestaltet und gepflegt, sofern dies mit ihrer Sportfunktion vereinbar ist;
bei Neuanlagen und Sanierungen werden bautechnisch sowie bezüglich Energie- und
Wasserverbrauch die neuesten technischen Standards umgesetz und es wird auf eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise Wert gelegt;
die Vorschriften über den Natur- und Landschaftsschutz werden eingehalten und die
Ziele des «Landschaftskonzeptes Schweiz» werden berücksichtigt;
die Anliegen von Menschen mit einer Behinderung werden in Übereinstimmung mit den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
Art. 44 Finanzhilfen an den Bau von Sportanlagen
Die Bestimmung vermittelt keinen Anspruch auf Beiträge, sondern dient als gesetzliche Grundlage für die Vergabe von künftigen, vom Parlament zu beschliessenden Verpflichtungskrediten.
Absatz 2: Finanzhilfen an nicht ortsfeste Anlagen können gewährt werden, wenn diese den Bedürfnissen besser entsprechen als ortsfeste Anlage. Eine Anlage gilt dann als ortsfest, wenn sie mit dem Boden fest und dauernd verbunden ist. Finanziert werden können daher