Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Art. 66 Disziplinarrecht an der EHSM
Absatz 1 hält abschliessend fest, welche Tatbestände sanktioniert werden können.
Die Disziplinarmassnahmen sind in Absatz 2 ebenfalls abschliessend aufgelistet.
Absatz 4 enthält grundsätzlich Selbstverständliches. Es soll jedoch die Abgrenzung zu Artikel 65 verdeutlicht werden: Disziplinarmassnahmen stellen immer anfechtbare Verfügungen dar.
3. Kapitel: Sportwissenschaftliche Forschung Art. 67 Allgemeines
Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation (SR 420.1) hat zum Zweck, die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation zu fördern sowie die Auswertung und Verwertung der Forschungsergebnisse zu unterstützen. Es soll eine Überwachung der Zusammenarbeit verschiedener Forschungsorgane ermöglichen und die wirkungsvolle Verwendung der Bundesmittel für die Forschung und Innovation sicherstellen. Das BASPO untersteht mit seinen Tätigkeiten in der Ressortforschung diesem Gesetz. Es führt einerseits eigene Forschungen durch (Intramuros-Forschung der EHSM), andererseits erteilt es auch externe Forschungsaufträge. Darüber hinaus richtet es Forschungsbeiträge aus.
Art. 68 Forschungsstelle
Die EHSM betreibt eingebettet in die Ressortforschung des Bundes und gestützt auf ein Forschungskonzept Forschung zu Fragen rund um Sport und Bewegung. Dabei ist sie insbesondere in den Bereichen Gesundheits-, Breiten- und Leistungssport tätig.
Art. 69 Forschungsaufträge
Neben der eigenen Forschungstätigkeit kann das BASPO im Rahmen der sportwissenschaftlichen Forschung des Bundes auch Aufträge an private oder öffentliche Forschungsinstitute erteilen. Es tut dies mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag. Beispielhaft dafür steht die Zusammenarbeit mit dem Observatorium Sport und Bewegung Schweiz (www.sportobs.ch). Dieses beschäftigt sich im Auftrag des BASPO mit der Sammlung, Analyse und Publikation von Daten zur Entwicklung von Sport und körperlicher Bewegung in der Schweiz.
Art. 70 Forschungsbeiträge
Neben den eigenen Forschungstätigkeiten des BASPO und den im Auftragsverhältnis erteilten Forschungsarbeiten soll die sportwissenschaftliche Forschung durch Bundesbeiträge subventioniert werden können. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Projekte einen engen Bezug zu aktuellen Fragen der Sportpolitik und Sportförderung haben. Zudem sind Eigenleistungen des Subventionsempfängers immer eine Voraussetzung. Die Auswahl der unterstützungswürdigen Projekte soll in einem kompetitiven Verfahren und gestützt auf die Beurteilung von Fachleuten (Peers) erfolgen. Der Entscheid über die Gewährung von Forschungsbeiträgen obliegt gemäss Artikel 31 Buchstabe f SpoFöG dem VBS, während alle andern Subventionen des Sportsbereichs durch Entscheid des BASPO ausgerichtet werden.