Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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 Absolvierung des Kurses der Kaderbildung durch angehende Leiter bei einem Organisa-

tor der Kaderbildung;

 Antrag des Organisators der Kaderbildung an das BASPO um Anerkennung des Absol-

venten;

 Anerkennungsentscheid des BASPO.

Das BASPO kann in begründeten Fällen vom Antrag des Organisators abweichen (z.B. bei Kenntnis eines getrübten Leumunds).

Art. 34 Kaderbildung

Im Gegensatz zum Programm J+S verbleibt mangels entsprechender Delegationsnorm im SpoFöG die Regelung der Zulassung zur Kaderbildung sowie die erforderliche Weiterbildung (inkl. Dauer und Inhalte) beim VBS.

Art. 35 Pflichten

Die Kaderpersonen haben sich bei ihrer Tätigkeit an die Grundsätze von esa und insbesondere an die Grundsätze des fairen und sicheren Sports zu halten.

Im Fall von wiederholten Missachtungen, kann das BASPO einer esa-Kaderperson den Gebrauch der Marke untersagen und ihnen die Kaderanerkennung entziehen (Art. 39 Abs. 3). Erfolgen Verfehlungen im Rahmen der Kaderausbildung durch Vertreter des Organisators der Kaderbildung, kann das BASPO die Auszahlung der Beiträge gestützt auf Artikel 30 Subventionsgesetz (SuG) verweigern oder gegebenenfalls den Partnerschaftsvertrag mit der Organisation auflösen.

Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter

Wie auch bei J+S sind in esa Aktivitäten in Motor- und Flugsportarten sowie in Risikosportarten (insbesondere Canyoning, River-Rafting und Wildwasserfahren sowie Bungee-Jumping) ausgeschlossen.

Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-

Leitern

Absatz 1: Im Gegensatz zu J+S soll es für kommerziell tätige Unternehmungen keine Einschränkung für ihr Engagement bei esa geben, weil der Bund an die einzelnen Sportkurse keine Beiträge leistet.

Absatz 2: Die esa-Leiterausbildungen werden primär durch private Partnerorganisationen, ausnahmsweise von Kantonen durchgeführt, die vom BASPO mit Leistungsvereinbarung als Organisatoren der Kaderbildung anerkannt werden. Das BASPO legt in den Partnerschaftsvereinbarungen die einzelnen Fachdisziplinen (Sportarten und –disziplinen) fest, in denen die Partnerorganisation ihre Kaderbildung durchführt. Es ist zudem Bewilligungsinstanz für sämtliche Kaderbildungsangebote. Das BASPO ist zur Zeit einzig in der Weiterbildung der Leiterpersonen selber aktiv.

Im Gegensatz zu J+S, wo Bund und Kantone flächendeckend Angebote der Kaderbildung anbieten, sind es bei esa weitgehend Privatorganisationen, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem BASPO die Kaderbildung durchführen. Aus diesem Grund wird in der Verordnung des VBS mit einer entsprechenden Bestimmung sicherzustellen sein, dass alle interessierten Kreise rechtsgleich Zugang zu diesen Aus- und Weiterbildungsangeboten haben. Mit