Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Art. 62 Gebühren
Die Festlegung der Gebühren, namentlich der Studien- und Prüfungsgebühren hat das VBS in einer Gebührenverordnung vorzunehmen. Im Rahmen dieser Kompetenz steht es dem VBS auch frei, für ausländische Studierende ohne Wohnsitz in der Schweiz höhere Gebühren vorzusehen. Mit derzeit 700 Franken Studiengebühren ist das Studium an der EHSM zweifellos nicht kostendeckend. Soweit der Bund kein spezifisches Interesse an der Subventionierung ausländischer Studierender hat, soll es ihm möglich sein, von diesen kostendeckende Gebühren zu verlangen.
Art. 63 Bachelor- und Masterstudiengänge Sport
Im Studiengang „Bachelor of Science in Sports“ werden die Studierenden insbesondere auf einen erfolgreichen Berufseinstieg in die Lehrtätigkeit im Sport in schulischen und ausserschulischen Bereichen vorbereitet. Die Masterstudiengänge „Master of Science in Sports” vermitteln Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs- und Forschungstätigkeiten in der jeweiligen Ausrichtung befähigen oder die Aufnahme von Promotionsstudien an einer andern Hochschule ermöglichen.
Art. 64 Weiterbildungsstudiengänge
Weiterbildungsstudien richten sich in der Regel an Personen, welche über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss verfügen oder einen äquivalenten Abschluss sowie genügende Vorkenntnisse vorweisen können, um dem Studiengang zu folgen.
Art. 65 Verfügung von Qualifikationen
Absatz 1 - 3: Bewertungen von einzelnen Kompetenznachweisen (Noten) sind gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Noten einzelner Kompetenznachweise stellen lediglich Begründungselemente dar, welche letztlich zur Gesamtbeurteilung führen (BVGE 2007/6). Die einzelne Note kann damit nur dann als selbständiger Verwaltungsakt verfügt werden, wenn an die Höhe der einzelnen Note bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind (z.B. Möglichkeit weitere Kurse zu absolvieren oder eine besondere Qualifikation zu erwerben) oder wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt (BGE 136 I 229).
Bevor Studierende voreilig im Einzelfall den Erlass einer Verfügung verlangen, sollen sie ihre Einwendungen in Bezug auf die Prüfung schriftlich dartun. In der Folge kann die Studienleitung ihnen ihr Prüfungsergebnis erörtern. Soweit die Voraussetzungen von Artikel 5 Verwaltungsverfahrensgesetz erfüllt sind, wird ihnen in der Folge auf Verlangen eine formelle Verfügung eröffnet. Diese ist mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Damit wird dem Anspruch des Studierenden auf richterliche Überprüfung des Prüfungsverfahrens in jedem Fall und unabhängig von der erreichten Note Gewähr geleistet.
Damit das Studium möglichst ohne hängige Rechtsverfahren absolviert werden kann, sollen Studierende ihre Einwendung innert einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Noten oder seit Durchführung des Kompetenznachweises geltend machen. Einwendungen gegen die Prüfungsorganisation sind damit gegebenenfalls unabhängig vom Ergebnis der Prüfung zu erheben.
Absatz 4: Die Abschlussqualifikation, welche als Gesamtnote zum einen über das Bestehen oder Nichtbestehen des Studiums entscheidet und zum anderen das Prädikat bestimmt, wird immer mit Verfügung eröffnet.