Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Auf der Liste der strafbaren Dopingmittel figurieren nur Mittel, von denen eine besondere Gefahr für die Gesundheit des Konsumenten ausgehen kann (z.B. Anabolika, das Hormon EPO und Wachstumshormone). Bei den Dopingmethoden sollen insbesondere solche, die der Erhöhung der Transportkapazitäten für Sauerstoff im Blut dienen und Gendoping für strafbar erklärt werden. Künftig wird es folglich Substanzen geben, welche für den Sportler verboten sind (Dopingliste WADA), deren Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Vermittlung, Vertrieb, Verschrieb, In-Verkehr-Bringung und Abgabe oder Besitz, jedoch strafrechtlich nicht erfasst ist. Nicht bestraft werden soll also beispielsweise derjenige Betreuer, der einem Athleten handelsübliche Nasentropfen verabreicht, ohne zu berücksichtigen, dass diese einen Wirkstoff enthalten, der auch auf der Dopingliste der WADA steht.

Die privatrechtliche Grundlagen der Dopingbekämpfung werden von den Akteuren der Sportwelt, namentlich den Sportverbänden und -stiftungen gestützt auf Zivilrecht erlassen. Verbindlich werden sie für die Beteiligten durch vertragliche bzw. statutarische Anerkennung. So z.B. der Welt Anti Doping Code und die internationalen Standards für Testverfahren der WADA oder das Doping-Statut von Swiss Olympic, welches das Programm der WADA umsetzt.

Während sich die strafrechtlichen Bestimmungen primär gegen das Umfeld von dopenden Sportlern richten, legen die privatrechtlichen Dopingbestimmungen den Akzent auf die sich dopenden Sportler.

Art. 74 Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping

Artikel 19 Sportförderungsgesetz sieht vor, dass der Bund Massnahmen zur Bekämpfung von Doping ergreift und unterstützt. Die im bisherigen Recht vorgenommene Unterteilung in Prävention und Kontrolle soll dabei weitgehend beibehalten werden:

Der Bund subventioniert wie bisher die Kontrolltätigkeit des privatrechtlichen Sports durch Finanzhilfen (Absatz 2, 2. Satzteil).

Und er erachtet sich für die Ergreifung von Massnahmen im Bereich der Prävention (Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung etc.) als zuständig. Diese Aufgaben überträgt er jedoch gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 SpoFöG an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping. Das VBS wird daher beauftragt, eine geeigneten Institution als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping zu bezeichnen und mit dieser einen Leistungsauftrag zur Wahrnehmung der Bundesaufgaben abzuschliessen. Als geeignete Institution steht derzeit einzig die Stiftung Anti Doping Schweiz in Frage. Es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass bei veränderten Verhältnissen eine andere geeignete Institutionen beauftragt werden kann.

Art. 75 Verbotene Mittel und Methoden

Vgl. Bemerkungen vor Artikel 74.

Art. 76 Dopingkontrollen

Grundsätzlich soll jeder Sportler, der Wettkampfsport betreibt, Dopingkontrollen unterzogen werden können. Dies unabhängig davon, ob er durch einen Verband lizenziert ist oder nicht und unabhängig davon, ob er sich im konkreten Fall durch eine Einverständniserklärung dem Dopingstatut unterstellt hat oder nicht.

Unter Wettkampfsport wird der reglementierte, d.h. nach dem Reglement eines Verbandes durchgeführte Sport verstanden. Dementsprechend gelten als reglementierte Wettkämpfe