Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Lehrerinnen und Lehrern, die Sportunterricht erteilen, festzulegen, damit eine ausreichende Qualität des Sportunterrichts sichergestellt werden kann (vgl. BBl 2009 8236). Mit dem Inhalt von Artikel 55 SpoFöV wird grundsätzlich das gleiche Ziel verfolgt wie mit Artikel 13 Absatz 2 SpoFöG, nämlich die Qualitätssicherung des Sportunterrichts. Mit den Bestimmungen von Artikel 55 SpoFöV werden indessen die Voraussetzungen festgelegt, welche die Lehrpersonen erfüllen müssen, damit sie Sport in der beruflichen Grundbildung unterrichten dürfen. Die Bestimmung regelt somit die Voraussetzungen für die Berufsausübung der Lehrpersonen an den Berufsfachschulen und nicht die Ausbildung dieser Lehrpersonen, deren Regelung grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Kantone fällt. Es besteht demnach keine Konkurrenz und auch kein Widerspruch zwischen der Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 SpoFöG und den Bestimmungen von Artikel 55 SpoFöV.

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Seit der Schaffung des BASPO ist die EHSM in das Bundesamt integriert, wo sie unter Wahrung der bildungspolitischen Autonomie ihren Lehr- und Forschungsauftrag wahrnimmt. Als Teil des BASPO nutzt sie die Ressourcen des Amtes wie Finanz-, Personal-, Rechts-, und Informatikdienst, Sportanlagen, Raum- und Kursbewirtschaftungssystem, Unterkünfte und Verpflegungsbetrieb.

Alle wichtigen Bereiche einschliesslich der Supportleistungen sind somit unter einem Dach vereint. Diese pragmatisch entwickelte Organisationslösung mit Verbindung von Wissenschaft, Forschung, Entwicklung, Beratung, Programmvollzug, Trainingsinfrastruktur und sportpolitischer Geschäftsführung ist aus dem Blickwinkel des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrates vom 13. September 2006 (BBl 2006 8233) als organisatorische Sonderlösung zu qualifizieren. Was die Systemleistung dieser Sonderlösung betrifft, so hat sich die Verankerung der EHSM im Bundesamt und damit in der Zentralverwaltung in jeder Hinsicht bewährt. Der Bund kann so gegenüber seinen Partnern (Kantone, Sportverbände und Bildungsinstitutionen) mit einer Stimme auftreten. Diese «Magglinger Dachlösung» schafft die organisatorischen Voraussetzungen dafür, dass Konzeption und Umsetzung der schweizerischen Sportpolitik und Sportförderung effizient, adressaten- und praxisgerecht erfolgen. Aufgrund des hohen Leistungsniveaus der Magglinger Organisation wird diese in internationalen Vergleichen immer wieder als Vorzeigebeispiel erwähnt.

Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Bereiche Lehre, Forschung und Dienstleistung. Die Eckwerte des Angebots sind die folgenden:

Lehre:

 Bachelorstudium Sport (3-jähriger Bachelorlehrgang mit dem Ziel, Sportlehrkräfte für

den schulischen und den ausserschulischen Bereich auszubilden);

 Masterstudium Sport (3-semestriger Masterlehrgang mit Vertiefungsrichtung

Spitzensport [Sportmanagement oder Trainingswissenschaften] sowie ab 2012 mit Vertiefungsrichtung Sport- und Allgemeinbildender Unterricht an Berufsfachschulen);

 Nachdiplomausbildungen mit unterschiedlicher Ausrichtung: Sportmanagement,

Sportpsychologie, Sport im Sozialbereich, Sporttherapie;

 Sportpraktische Ausbildungen (sogenannte Netzwerkmodule) für Sportstudierende der

Universitäten und Pädagogischen Hoschschulen.

Forschung:

 insbesondere in den Bereichen Leistungsphysiologie, Sportpsychologie, Gesundheits-

förderung, Bildung sowie Sport und Wirtschaft.