Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten

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Verordnungsstufe auf wöchentlich drei Lektionen Sport quantifiziert. Die Kantone waren gesetzlich verpflichtet, für einen qualitativ hochstehenden Sportunterricht zu sorgen.

Die neue Sportgesetzgebung ändert nichts an diesem System. Wie bis anhin erklärt der Bund den Sportunterricht in der obligatorischen Schule und auf der Sekundarstufe II für obligatorisch (Art. 12 Abs. 2 und 4 SpoFöG) und legt für die obligatorische Schule (Vorschul-, Primarschul- und Sekundarstufe I) drei Lektionen Sportunterricht als Minimum fest.

Absatz 1: Der Kindergarten (Vorschule) wird als Spiel-, Lern- und Lebensraum verstanden. Der Unterricht findet nicht in Fächern, sondern in Lernbereichen statt. Die Lehrpersonen orientieren sich an der Entwicklungssituation der Kinder und rhythmisieren den Halbtag nach Bedarf. Bewegung ist dabei integraler Bestandteil des Unterrichts. Der obligatorische Sportunterricht zeigt sich auf dieser Schulstufe als Bewegungs- und Motorikerziehung und damit als elementarer Teil des Unterrichts. Idealerweise findet ein Teil der Bewegungseinheiten auch auf Sportanlagen und mit Sportausrüstung statt.

Absatz 2: Die drei Lektionen sollen in mindestens zwei Einheiten pro Woche erteilt werden.

Absatz 3: Da der Mittelschulunterricht in unterschiedlichen Schulformen (MAR-Typen) und Unterrichtsphasen (Ergänzungs- und Wahlpflichtfächer, Maturaarbeiten etc.) stattfindet, ist eine pauschale Lektionszahl pro Unterrichtsjahr die korrekte Vorgabe für eine flexible Umsetzung. Die 110 Lektionen berechnen sich aus 52 Jahreswochen abzüglich 14 Wochen Ferien (CH-Standard) multipliziert mal 3 Lektionen. Das Ergebnis von 114 wird dann auf 110 gerundet, da vielfach zusätzliche Lektionsausfälle zu verzeichnen sind. Sport entfaltet eine nachhaltige Wirkung nur, wenn er regelmässig betrieben wird. Auch auf der Sekundarstufe II sind die Sportlektionen deshalb regelmässig verteilt über das ganze Schuljahr zu erteilen und nicht ausschliesslich konzentriert auf einzelne Blöcke oder Blockwochen.

Art. 50 Lehrplan

Für die Gestaltung der Inhalte der sprachregionalen Lehrpläne im Bereich Sport soll das BASPO Empfehlungen ausarbeiten.

3. Abschnitt: Sportunterricht an Berufsfachschulen

Die Regelung des Berufsfachschulsports obliegt im Gegensatz zum Sport an Volks- und Mittelschulen dem Bund. Dementsprechend beauftragt Artikel 12 Absatz 5 SpoFöG den Bundesrat, die Mindestlektionenzahl und die qualitativen Grundsätze für den Berufsfachschulsport aufzustellen.

Art. 51 Obligatorium

Die Einschränkung des Geltungsbereiches auf die Lernenden der beruflichen Grundbildung ist geboten, da Lernende in Berufsmaturitätslehrgängen nach Erlangung eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses nicht mehr dem Sportobligatorium unterliegen und auch der zusätzliche Tag Berufsmaturitätsunterricht während der beruflichen Grundbildung keinen Anlass bietet, die Zahl der Sportlektionen zu erhöhen.

Art. 52 Umfang

Das obligatorische Fach Sport wird in den Bildungsverordnungen als Gesamtlektionenzahl pro Jahr über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung ausgewiesen. Dies ermöglicht eine flexible Umsetzung je nach Bildungsplan des Berufes und den lokalen Spezifitäten der